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Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

GKHV - Gerichtskommunikationshilfenverordnung
Verordnung zur Verwendung von Kommunikationshilfen für Personen mit Hör- oder Sprachbehinderung in Gerichtsverfahren

Vom 9. Oktober 2026
(BGB. I vom 15.10.2026 Nr. 294)
Gl.-Nr.: 300-2-4



(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verordnet aufgrund des § 186 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 198) geändert worden ist:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Gewährleistung der Verständigung mit einer an einem Verfahren nach Absatz 2 beteiligten Person mit Hör- oder Sprachbehinderung mittels Kommunikationshilfen ( § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes).

(2) Diese Verordnung ist anzuwenden im gerichtlichen Verfahren sowie im Ermittlungsverfahren und im Vollstreckungsverfahren.

(3) Der Anspruch auf Bereitstellung geeigneter Kommunikationshilfen besteht nach Maßgabe dieser Verordnung im gerichtlichen Verfahren gegenüber dem Gericht, im Ermittlungsverfahren gegenüber der Strafverfolgungsbehörde und im Vollstreckungsverfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde oder dem Vollstreckungsorgan.

§ 2 Umfang des Anspruchs auf Kommunikationshilfen

(1) Der Anspruch einer Person mit Hör- oder Sprachbehinderung auf Kommunikationshilfen besteht, soweit sie zur Verständigung im jeweiligen Verfahren notwendig und geeignet sind. Der notwendige Umfang der Hilfen bestimmt sich nach dem individuellen Bedarf der Person mit Hör- oder Sprachbehinderung.

(2) Weitere Ansprüche einer Person mit Hör- oder Sprachbehinderung auf Kommunikationshilfen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

§ 3 Geeignete Kommunikationshilfen

(1) Eine Kommunikationshilfe ist geeignet, wenn sie die Verständigung mit der Person mit Hör- oder Sprachbehinderung im jeweiligen Verfahren sicherstellt.

(2) Als geeignete Kommunikationshilfen kommen insbesondere in Betracht:

  1. die Verständigung ermöglichende Personen (Absatz 3),
  2. Kommunikationsmethoden (Absatz 4) sowie
  3. Kommunikationsmittel (Absatz 5).

(3) Die Verständigung ermöglichende Personen sind insbesondere:

  1. Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher,
  2. Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,
  3. Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher,
  4. Taubblinden-Assistentinnen und Taubblinden-Assistenten,
  5. Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten oder
  6. Personen des Vertrauens der Person mit Hör- oder Sprachbehinderung.

(4) Kommunikationsmethoden sind insbesondere:

  1. Lormen oder andere taktil wahrnehmbare Gebärden oder
  2. gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung.

(5) Kommunikationsmittel sind insbesondere:

  1. akustisch-technische Hilfen oder
  2. grafische Symbol-Systeme.

§ 4 Wahl der geeigneten Kommunikationshilfen

(1) Die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung kann hinsichtlich der geeigneten Kommunikationshilfen wählen. Dieses Wahlrecht umfasst auch das Recht, geeignete Kommunikationshilfen selbst bereitzustellen.

(2) Die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung hat dem Gericht, der Strafverfolgungsbehörde, der Vollstreckungsbehörde oder dem Vollstreckungsorgan rechtzeitig mitzuteilen, ob sie von ihrem Wahlrecht Gebrauch macht und wenn ja, welche Kommunikationshilfe sie wählt. Dabei soll die Person ihre Hör- oder Sprachbehinderung durch Vorlage geeigneter Dokumente nachweisen, wenn nicht offensichtlich ist, dass sie einer Kommunikationshilfe bedarf. Der Vorsitzende, die Strafverfolgungsbehörde, die Vollstreckungsbehörde oder das Vollstreckungsorgan kann Nachweise über die Hör- oder Sprachbehinderung verlangen und für deren Vorlage sowie für die Ausübung des Wahlrechts eine Frist bestimmen.

(3) Der Vorsitzende, die Strafverfolgungsbehörde, die Vollstreckungsbehörde oder das Vollstreckungsorgan weist eine von der Person mit Hör- oder Sprachbehinderung gewählte Kommunikationshilfe zurück, wenn ihr Einsatz ungeeignet ist oder wenn mit ihr die Verständigung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(4) Wählt die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung die Verständigung mittels einer bestimmten die Verständigung ermöglichenden Person, so soll der Vorsitzende, die Strafverfolgungsbehörde, die Vollstreckungsbehörde oder das Vollstreckungsorgan diese Person hinzuziehen, sofern ihr Einsatz nicht ungeeignet oder mit ihr die Verständigung nicht nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Der Umfang der Hinzuziehung ist festzulegen.

(5) Die Hör- oder Sprachbehinderung sowie ob und wenn ja, welche Kommunikationshilfen die Person mit Höroder Sprachbehinderung gewählt hat, sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

§ 5 Hinweispflicht

Erhält das Gericht, die Strafverfolgungsbehörde, die Vollstreckungsbehörde oder das Vollstreckungsorgan Kenntnis von einer Hör- oder Sprachbehinderung einer am Verfahren beteiligten Person, so hat der Vorsitzende, die Strafverfolgungsbehörde, die Vollstreckungsbehörde oder das Vollstreckungsorgan diese Person unverzüglich in einer für sie verständlichen Form auf ihren Anspruch auf geeignete Kommunikationshilfen und auf ihr Wahlrecht ( § 4 Absatz 1) hinzuweisen.

§ 6 Vergütung und Entschädigung der die Verständigung ermöglichenden Personen

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(Stand: 21.10.2026)

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