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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze

Vom 15. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 41 vom 20.07.2009 S. 1798; 05.12.2014 S. 1962 14; 23.11.2015 S. 2090 15; 01.06.2017 S. 1396 17)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), wird wie folgt geändert:

1. § 114 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 nicht dargestellt " § 114

Für das Land Baden-Württemberg gelten folgende besondere Vorschriften:

(1) Neben Notaren nach § 3 Abs. 1 können Notare im Landesdienst bestellt werden.

(2) Notare im Landesdienst, die sich um eine Bestellung zum Notar nach § 3 Abs. 1 bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. Das Gleiche gilt für Personen, welche die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllen. § 5 zweiter Halbsatz gilt insoweit nicht. § 6 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(3) Dieses Gesetz gilt für die Notare im Landesdienst nicht. Die Vorschriften über ihre Dienstverhältnisse, ihre Zuständigkeit und das von ihnen bei ihrer Amtstätigkeit zu beachtende Verfahren einschließlich des Rechtsmittelzugs bleiben unberührt.

(4) Die Notare im Landesdienst sind berechtigt, einer in Baden-Württemberg gebildeten Notarkammer als Mitglieder ohne Stimmrecht beizutreten. Dem Vorstand einer Notarkammer, der Notare im Landesdienst angehören, gehört für das badische und für das württembergische Rechtsgebiet je ein Notar im Landesdienst an, der nicht stimmberechtigt ist. Er nimmt auch an den Vertreterversammlungen der Bundesnotarkammer ohne Stimmrecht teil. Der Notar im Landesdienst und sein Vertreter werden von den Notaren im Landesdienst nach Rechtsgebieten aus dem Kreis derjenigen Notare im Landesdienst gewählt, die der Notarkammer beigetreten sind.

(5) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer die Befähigung für die Laufbahn des

Bezirksnotars besitzt. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5.

(6) Für Stellenbesetzungsverfahren im badischen Rechtsgebiet, für die die in der Ausschreibung gesetzte Frist vor dem 21. Juli 2009 abgelaufen ist, gilt § 6b Abs. 3 nicht für Bezirksnotare und für Personen, die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllen."

2. § 115 wird aufgehoben.

- nicht dargestellt -

Artikel 2
Änderung der Bundesnotarordnung
  15
gültig ab 1. Januar 2018
(aufgehoben)

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. § 114 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 114

Für das Land Baden-Württemberg gelten folgende besondere Vorschriften:

(1) Neben Notaren nach § 3 Abs. 1 können Notare im Landesdienst bestellt werden.

(2) Notare im Landesdienst, die sich um eine Bestellung zum Notar nach § 3 Abs. 1 bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. Das Gleiche gilt für Personen, welche die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllen. § 5 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt insoweit nicht. § 6 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(3) Dieses Gesetz gilt für die Notare im Landesdienst nicht. Die Vorschriften über ihre Dienstverhältnisse, ihre Zuständigkeit und das von ihnen bei ihrer Amtstätigkeit zu beachtende Verfahren einschließlich des Rechtsmittelzugs bleiben unberührt.

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