Regelwerk

Änderungstext

Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

Vom 24. Juni 2015
(BGBl. I Nr. 24 vom 29.06.2015 S. 973)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 6 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3463) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die vom Bundestag zu berufenden Richter werden in indirekter Wahl gewählt. "(1) Die vom Bundestag zu berufenden Richter werden auf Vorschlag des Wahlausschusses nach Absatz 2 ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln gewählt. Zum Richter ist gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt."

2. In Absatz 3 werden die Wörter "zur Durchführung der Wahl "durch das Wort "ein" und die Wörter "alle Richter gewählt sind" durch die Wörter "Vorschläge über alle zu wählenden Richter beschlossen sind" ersetzt.

3. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Zum Richter ist gewählt, wer mindestens acht Stimmen auf sich vereinigt. "(5) Ein Wahlvorschlag wird mit mindestens acht Stimmen der Mitglieder des Wahlausschusses beschlossen."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 151205

ENDE

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