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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und zur Inbetriebnahme der elektronischen Urkundensammlung

Vom 21. Dezember 2021
(BGBl. II Nr. 27 vom 28.12.2021 S. 1282)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Zustimmungsermächtigung zum Vorschlag der Kommission zur Änderung der Gründungsverordnung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag der Kommission vom 5. Juni 2020 für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte in der Fassung vom 28. Juni 2021 zustimmen. Dies gilt auch für eine gegebenenfalls sprachbereinigte Fassung. Der Vorschlag wird nachstehend veröffentlicht.

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Artikel 2
Änderung des Beurkundungsgesetzes

§ 76 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(Red.Anm.: Sinngemäß in § 75 geändert)

1. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "und 4" durch die Angabe "bis 5" ersetzt.

2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Für Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen, die vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 vorgenommen werden, gilt § 55 Absatz 2 nur im Hinblick auf das Urkundenverzeichnis und sind § 55 Absatz 3 sowie § 56 nicht anzuwenden. Im Übrigen gelten für die vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 vorgenommenen Beurkundungen und sonstigen Amtshandlungen Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 entsprechend."

Artikel 3
Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1,19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Übertragung der vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 erstellten Schriftstücke in die elektronische Form gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des gesamten Jahrgangs nach Absatz 1 Satz 2 das gesamte Halbjahr tritt."

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "und Absatz 2" durch ein Komma und die Wörter "Absatz 2 und 3 Satz 3" ersetzt.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die sich auf die Übertragung von Schriftstücken in die elektronische Form beziehenden Möglichkeiten der Absätze 1 bis 4 sind erst ab dem 1. Juli 2022 anzuwenden."

2. Dem § 120 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt auch für in der Urkundensammlung verwahrte Schriftstücke, die vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 erstellt wurden."

Artikel 4
Weitere Änderung der Bundesnotarordnung

§ 119 Absatz 5 der Bundesnotarordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist,

(5) Die sich auf die Übertragung von Schriftstücken in die elektronische Form beziehenden Möglichkeiten der Absätze 1 bis 4 sind erst ab dem 1. Juli 2022 anzuwenden.

wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

Die Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2246), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 39 die folgende Angabe eingefügt:

" § 39a Übergangsvorschrift".

2. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:

" § 39a Übergangsvorschrift

§ 2 Nummer 1 bis 4 sowie die §§ 31 bis 39 sind erst ab dem 1. Juli 2022 anzuwenden."

3. Dem § 50 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 Nummer 3 bis 6 ist auf vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 erstellte Unterlagen nicht anzuwenden."

4. § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "zwischen dem 1. Januar 1950 und dem" durch die Wörter "vom 1. Januar 1950 bis zum" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 Nummer 3 gilt auch für die dort bezeichneten Dokumente, die vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 erstellt wurden."

Artikel 6
Weitere Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

Die Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, die zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

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