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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe

Vom 7. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 41 vom 12.07.2021 S. 2363; ber. 30.03.2022 S. 666 22)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

(nicht dargestellt)

2. Die Überschrift des Zweiten Teils wird wie folgt gefasst:

"Zweiter Teil
Zulassung und allgemeine Vorschriften".

3. § 29a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Der Rechtsanwalt darf auch in anderen Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten."

4. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Rechtsanwälte" die Wörter "und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften, deren Sitz sich in ihrem Bezirk befindet" eingefügt.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Rechtsanwälte" die Wörter "und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften" eingefügt.

b) In Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "In die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern haben diese einzutragen:" durch die Wörter "Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jedem Rechtsanwalt Folgendes ein:" ersetzt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jeder zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft Folgendes ein:

  1. den Namen oder die Firma;
  2. die Rechtsform;
  3. die Anschrift der Kanzlei;
  4. den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen;
  5. die von der Berufsausübungsgesellschaft mitgeteilten Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen;
  6. folgende Angaben zu den Gesellschaftern:
    1. bei natürlichen Personen: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübten Beruf;
    2. bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Namen oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;
  7. bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf;
  8. bei rechtsfähigen Personengesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der vertretungsberechtigten Gesellschafter;
  9. den Zeitpunkt der Zulassung;
  10. bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung, den Sitz, den Ort der Hauptniederlassung und, sofern nach dem Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;
  11. bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung;
  12. die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten;
  13. im Fall des § 29a Absatz 2 den Inhalt der Befreiung."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden nach dem Wort "Rechtsanwalt" die Wörter "und zu einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt und wird das Wort "dessen" durch das Wort "deren" ersetzt.

f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Die in die Verzeichnisse nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmenden Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich

  1. sämtliche Daten, die für die Eintragung in die Verzeichnisse nach den Absätzen 3 und 4 erforderlich sind, zu übermitteln,
  2. Tatsachen mitzuteilen, die eine Änderung oder Löschung der eingetragenen Daten erforderlich machen."

5. § 31a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "jedes" durch das Wort "jede" und werden die Wörter "Mitglied einer Rechtsanwaltskammer" durch die Wörter "natürliche Person" ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter " § 31 Absatz 4 Satz 1 und 2" durch die Wörter " § 31 Absatz 5 Satz 1 und 2" ersetzt.

6. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:

" § 31b Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein.

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