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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches

Vom 4. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 48 vom 08.12.2022 S. 2146 EU)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und für Verbraucherschutz" gestrichen.

2. In § 5 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter "die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 85)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1151 (ABl. L 249 vom 14.07.2021 S. 7)" ersetzt.

3. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
(Gültig ab 01.10.2023 siehe =>)

"Wird die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ohne Widerruf der Zurückstellung begonnen oder fortgesetzt, so ist dies im Register zu vermerken."

4. In § 25 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "und für Verbraucherschutz" gestrichen.

5. Dem § 30a wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Daten aus einem erweiterten Führungszeugnis dürfen von der entgegennehmenden Stelle nur verarbeitet werden, soweit dies zur Prüfung der Eignung der Person für eine Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person die Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung der Tätigkeit zu löschen."

6. § 30b wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister eines Partnerstaates zu dessen Staatsangehörigen. Partnerstaat nach Satz 1 ist ein Drittstaat, mit dem die Europäische Union in einem Abkommen den elektronischen Austausch von Strafregisterinformationen vereinbart hat."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Ersuchen der Registerbehörde um Übermittlung der nach Absatz 1 in das Führungszeugnis zusätzlich aufzunehmenden Eintragungen für ein Führungszeugnis von Drittstaatsangehörigen sind unter Nutzung des zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, die über Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen verfügen, an die an diesem System teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu richten. "(3) Ersuchen der Registerbehörde um Übermittlung der nach Absatz 1 oder Absatz 1a in das Führungszeugnis zusätzlich aufzunehmenden Eintragungen für ein Führungszeugnis von Drittstaatsangehörigen sind zu richten
  1. im Fall des Absatzes 1 unter Nutzung von ECRIS-TCN an die in diesem System ausgewiesenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
  2. im Fall des Absatzes 1a an den jeweiligen Partnerstaat, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt."

c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Mitgliedstaaten" die Wörter "oder hat der Partnerstaat" eingefügt.

7. § 30c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Registerbehörde" die Wörter "oder über das Nutzerkonto nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Nachweis ist ausschließlich über elektronische Identifizierungssysteme zulässig, die mit dem Vertrauensniveau "hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73; L 23 vom 29.01.2015 S. 19; L 155 vom 14.06.2016 S. 44) notifiziert sind."

bb) In dem neuen Satz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Dabei" durch die Wörter "Um den elektronischen Identitätsnachweis führen zu können," ersetzt und werden nach dem Wort "Aufenthaltstitels" die Wörter "oder aus einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines mobilen Endgeräts" eingefügt.

8. In § 39 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "und für Verbraucherschutz" gestrichen.

9. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach der Angabe " § 30 Absatz 1" das Komma und die Wörter "für den Umfang der Auskunft gilt § 30b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4" gestrichen.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort "sie" das Komma und die Wörter "wenn die antragstellende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt," gestrichen.

c) In Satz 5 werden die Wörter "ist die Mitteilung an eine von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu senden" durch die Wörter "kann sie die Mitteilung auch an eine von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland senden lassen" ersetzt.

10. In

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