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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts

Vom 7. April 2025
(BGBl. I Nr. 109 vom 10.04.2025)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "23" durch die Angabe "26" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "29,50" durch die Angabe "33" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "39" durch die Angabe "44" ersetzt.

2. In § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter " §§ 8 bis 12, 15 und 16" durch die Wörter " §§ 8 bis 11, 14 und 15" ersetzt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Vergütungstabellen a bis C" durch die Angabe "Vergütungsstufen 1 und 2" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Vergütung des beruflichen Betreuers richtet sich nach
  1. Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer weder über eine abgeschlossene Lehre noch über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung verfügt;
  2. Vergütungstabelle B, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt;
  3. Vergütungstabelle C, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt.
"(2) Die Vergütung des beruflichen Betreuers richtet sich nach den Fallpauschalen
  1. der Stufe 2, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt;
  2. der Stufe 1 im Übrigen."

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Vergütungstabelle" durch das Wort "Vergütungsstufe" ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat" durch die Wörter "in den ersten zwölf Monaten der Betreuung und ab dem 13. Monat" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind
  1. stationäre Einrichtungen:
    Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen, sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
  2. ambulant betreute Wohnformen:
    entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.

Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rundumdie-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

"(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und anderen Wohnformen zu unterscheiden. Stationäre Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend Pflege- oder sonstige Unterstützungsleistungen mit umfassendem Versorgungscharakter zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden."

5. § 10

§ 10 Gesonderte Pauschalen

(1) Ist der Betreute nicht mittellos, wird der Betreuer mit einer zusätzlichen monatlichen Pauschale in Höhe von 30 Euro vergütet, wenn dieser die Verwaltung

  1. von Geldvermögen in Höhe von mindestens 150.000 Euro,
  2. von Wohnraum, der nicht vom Betreuten oder seinem Ehegatten genutzt wird, oder

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(Stand: 12.06.2025)

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