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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerblicher Vorschriften
(BGBl. I 1998 S. 1291)
Artikel 1
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt:
2. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:
"Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahme des Titels Xl auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes keine Anwendung."
3. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Steht die .. wie eingefügt "
4. In § 15b Abs. 3 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils
a) die Worte "Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Worte "Europäischen Union",
b) das Wort "Gemeinschaft" durch die Worte "Europäische Union"
ersetzt.
5. Folgender § 29 wird vor § 30 eingefügt:
" wie eingefügt "
6. § 33f Abs. 1. Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
"2. Vorschriften über ... wie eingefügt".
7. § 34 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
"4. die Verpflichtung zur Buchführung ... wie eingefügt."
8. § 34a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c werden nach dem Wort "Auftraggeber" das Komma durch einen Punkt ersetzt und die Worte "zur Erteilung von Auskünften," gestrichen.
bb) Buchstabe d wird gestrichen.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Sofern ... wie eingefügt.".
9. § 34b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Worte "nach Absatz 1 und 2" gestrichen.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
b) In Absatz 8 Nr. 1 Buchstabe c werden die Worte "zur Erteilung von Auskünften an die vorstehend erwähnten Stellen und zur Duldung der Nachschau durch diese; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann für die Nachschau eingeschränkt werden," gestrichen.
10. § 34c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden in Nummer 6 nach dem Wort "Auftraggeber" das Komma durch einen Punkt ersetzt und die Nummern 7 und 8 gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) in Nummer 3 wird die Angabe " § 64e Abs. 1` durch die Angabe " § 64e Abs. 2" ersetzt.
bb) In Nummer 5 werden die Worte "Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Worte "Europäischen Union" ersetzt.
11. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3a und 5 werden aufgehoben.
b) In Absatz 7 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefaßt:
"Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll."
c) In Absatz 8 Satz 1 werden die Worte "Absätze 1 bis 7` durch die Worte "Absätze 1 bis 7a" ersetzt.
12. In § 36 Abs. 3 Nr. 3 werden die Buchstaben g und h gestrichen.
13. § 38 wird wie folgt gefaßt:
" wie eingefügt "
14. § 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe " § 14 des Milchgesetzes" durch die Angabe " § 4 des Milch- und Margarinegesetzes" ersetzt.
b) In Nummer 8 wird nach dem Semikolon folgender Halbsatz angefügt:
"die Verbote des § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 finden keine Anwendung;".
c) In Nummer 9 wird nach dem Semikolon folgender Halbsatz angefügt:
"das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b findet keine Anwendung;".
15. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aaa) Im ersten Halbsatz wird das Wort "Edelmetallbezügen" durch das Wort "Edelmetallauflagen" ersetzt.
bbb) Der zweite Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
"zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 80 Deutsche Mark und Waren mit Silberauflagen,".
bb) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Halbsatz "weitere Ausnahmen können aus besonderem Anlaß von der zuständigen Behörde für ihren Bereich zugelassen werden," gestrichen.
cc) Nummer 4 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Sicherheit und Ordnung" durch die Worte "Sicherheit oder Ordnung" ersetzt.
bb) Satz 3 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
"Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ihren Bereich Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zulassen, wenn sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben;".
c) In Absatz 3 Satz 1 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.
16. In § 56a Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Angaben" die Worte "mit Ausnahme der Anschrift," eingefügt.
17. In § 59 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 3 bis 4" durch die Angabe "Abs. 3, 4" ersetzt.
18. In § 60a Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Unbedenklichkeitsbescheinigung" die Worte "oder einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne des § 33e Abs. 4" eingefügt.
19. In § 60d wird die Angabe " § 55d Abs. 1," gestrichen.
20. Dem § 67 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Semikolon folgender Text angefügt:
(Stand: 18.02.2021)
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