umwelt-online: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (8)

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  § 67 Tragwerksplanung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken

  (1) Das Honorar für Leistungen bei der Tragwerksplanung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, der Honorarzone, der diese Traggerüste nach § 63 zuzurechnen sind, nach den Leistungsphasen des § 64 und der Honorartafel des § 65.

  (2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten der Traggerüste. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen von Traggerüsten ist jeweils der Neuwert anrechenbar. Im übrigen gilt § 62 sinngemäß.

  (3) Die §§ 21 und 66 gelten sinngemäß.

  (4) Das Honorar für Leistungen bei der Tragwerksplanung für verschiebbare Gerüste bei Ingenieurbauwerken kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

Teil IX
Leistungen bei der Technischen Ausrüstung

  § 68 Anwendungsbereich

  Die technische Ausrüstung umfaßt die Anlagen folgender Anlagengruppen von Gebäuden, soweit die Anlagen in DIN 276 erfaßt sind, und die entsprechenden Anlagen von Ingenieurbauwerken auf dem Gebiet der

  1. Gas, Wasser, Abwasser und Feuerlöschtechnik,
  2. Wärmeversorgungs, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnik,
  3. Elektrotechnik,
  4. Aufzug, Förder und Lagertechnik,
  5. Küchen, Wäscherei und chemische Reinigungstechnik,
  6. Medizin und Labortechnik.

  Werden Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung sowie Abwasser und Versorgungsanlagen in Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2 und 5.3) von Auftragnehmern im Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 geplant, so können die Vertragsparteien das Honorar für diese Leistungen schriftlich bei Auftragserteilung frei vereinbaren. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar für die in Satz 2 genannten Anlagen als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

  § 69 Grundlagen des Honorars

  (1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich nach anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 68 Satz 1 Nr. 1 bis 6, nach der Honorarzone, der die Anlagen angehören, und nach der Honorartafel in § 74.

  (2) Werden Anlagen einer Anlagengruppe verschiedenen Honorarzonen zugerechnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird jeweils für die Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugerechnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst für die Anlagen jeder Honorarzone das Honorar zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugerechnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.

  (3) Anrechenbare Kosten sind, bei Anlagen in Gebäuden unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276, zu ermitteln

  1. für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;
  2. für die Leistungsphasen 5 bis 7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung;
  3. für die Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag.

  (4) § 10 Abs. 3 und 3a gilt sinngemäß.

  (5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung die Kosten für

  1. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen nach DIN 276, Kostengruppe 6;
  2. die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe 7).

  (6) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, die zur DIN 276, Kostengruppe 3.1 gehören, so können die Vertragsparteien vereinbaren, daß die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten nach Absatz 3 gehören. Satz 1 gilt entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflußt werden.

  (7) Die §§ 20 bis 23, 27 und 32 gelten sinngemäß.

  § 70 weggefallen

  § 71 Honorarzonen für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung

  (1) Anlagen der Technischen Ausrüstung werden nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:

  1. Honorarzone I:
    Anlagen mit geringen Planungsanforderungen,
  2. Honorarzone II:
    Anlagen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,
  3. Honorarzone III:
    Anlagen mit hohen Planungsanforderungen.

  (2) Bewertungsmerkmale sind:

  1. Anzahl der Funktionsbereiche,
  2. Integrationsansprüche,
  3. Technische Ausgestaltung,
  4. Anforderungen an die Technik,
  5. konstruktive Anforderungen.

  (3) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.

  § 72 Objektliste für Anlagen der Technischen Ausrüstung

  Nachstehende Anlagen werden nach Maßgabe der in § 71 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

  1. Honorarzone I:

  1. Gas, Wasser, Abwasser und sanitärtechnische Anlagen mit kurzen einfachen Rohmetzen;
  2. Heizungsanlagen mit direktbefeuerten Einzelgeräten und einfache Gebäudeheizungsanlagen ohne besondere Anforderung an die Regelung, Lüftungsanlagen einfacher Art;
  3. einfache Niederspannung und Fernmeldeinstallationen;
  4. Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche, einfache Einzelaufzüge, Regalanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder III erwähnt;
  5. chemische Reinigungsanlagen;
  6. medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik jeweils für Arztpraxen der Allgemeinmedizin;

  2. Honorarzone II:

  1. Gas, Wasser, Abwasser und sanitärtechnische Anlagen mit umfangreichen verzweigten Rohmetzen, Hebeanlagen und Druckerhöhungsanlagen, manuelle Feuerlösch- und Brandschutzanlagen;
  2. Gebäudeheizungsanlagen mit besonderen Anforderungen an die Regelung, Fernheiz- und Kältenetze mit Übergabestationen, Lüftungsanlagen mit Anforderungen an Geräuschstärke, Zugfreiheit oder mit zusätzlicher Luftaufbereitung (außer geregelter Luftkühlung);
  3. Kompaktstationen, Niederspannungsleitungs und Verteilungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, kleine Fernmeldeanlagen- und -netze, z.B. kleine Wählanlagen nach Telekommunikationsordnung, Beleuchtungsanlagen nach der Wirkungsgrad-Berechnungsmethode, Blitzschutzanlagen;
  4. Hebebühnen, flurgesteuerte Krananlagen, Verfahr, Einschub und Umlaufregalanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige, Förderanlagen mit bis zu zwei Sende und Empfangsstellen, schwierige Einzelaufzüge, einfache Aufzugsgruppen ohne besondere Anforderungen, technische Anlagen für Mittelbühnen;
  5. Küchen und Wäschereien mittlerer Größe;
  6. medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik sowie Röntgen und Nuklearanlagen mit kleinen Strahlendosen jeweils für Facharzt oder Gruppenpraxen, Sanatorien, Altersheime und einfache Krankenhausfachabteilungen, Laboreinrichtungen, zum Beispiel für Schulen und Fotolabors;

  3. Honorarzone III:

  1. Gaserzeugungsanlagen und Gasdruckreglerstationen einschließlich zugehöriger Rohrnetze, Anlagen zur Reinigung, Entgiftung und Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen und physikalischen Behandlung von Wasser; Wasser, Abwasser und sanitärtechnische Anlagen mit überdurchschnittlichen hygienischen Anforderungen; automatische Feuerlösch und Brandschutzanlagen;
  2. Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, schwierige Heizungssysteme neuer Technologien, Wärmepumpenanlagen, Zentralen für Fernwärme und Fernkälte, Kühlanlagen, Lüftungsanlagen mit geregelter Luftkühlung und Klimaanlagen einschließlich der zugehörigen Kälteerzeugungsanlagen;
  3. Hoch und Mittelspannungsanlagen, Niederspannungsschaltanlagen, Eigenstromerzeugungs- und Umformeranlagen, Niederspannungsleitungs und Verteilungsanlagen mit Kurzschlußberechnungen, Beleuchtungsanlagen nach der Punkt für Punkt Berechnungsmethode, große Fernmeldeanlagen- und -netze;
  4. Aufzugsgruppen mit besonderen Anforderungen, gesteuerte Förderanlagen mit mehr als zwei Sende und Empfangsstellen, Regalbediengeräte mit zugehörigen Regalanlagen, zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche, Abfall oder Staub, technische Anlagen für Großbühnen, höhenverstellbare Zwischenböden und Wellenerzeugungsanlagen in Schwimmbecken, automatisch betriebene Sonnenschutzanlagen;
  5. Großküchen und Großwäschereien;
  6. medizinische und labortechnische Anlagen für große Krankenhäuser mit ausgeprägten Untersuchungs- und Behandlungsräumen sowie für Kliniken und Institute mit Lehr und Forschungsaufgaben, Klimakammern und Anlagen für Klimakammern, Sondertemperaturräume und Reinräume, Vakuumanlagen, Medienver- und -entsorgungsanlagen, chemische und physikalische Einrichtungen für Großbetriebe, Forschung und Entwicklung, Fertigung, Klinik und Lehre.

  § 73 Leistungsbild Technische Ausrüstung

  (1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfaßt die Leistungen der Auftragnehmer für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefaßt und in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 74 bewertet.

  Bewertung der Grundleistungen
in v. H. der Honorare
1. Grundlagenermittlung
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der technischen Aufgabe 3
2. Vorplanung
(Projekt und Planungsvorbereitung) Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe 11
3. Entwurfsplanung
(System und Integrationsplanung) Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe 15
4. Genehmigungsplanung
Erarbeiten der Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen 6
5. Ausführungsplanung
Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösung 18
6. Vorbereitung der Vergabe
Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen 6
7. Mitwirkung bei der Vergabe
Prüfen der Angebote und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe 5
8. Objektüberwachung (Bauüberwachung)
Überwachen der Ausführung des Objekts 33
9. Objektbetreuung und Dokumentation
Überwachen der Beseitigung von Mängeln und Dokumentation des Gesamtergebnisses 3

  (2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1, sofern das Anfertigen von Schlitz und Durchbruchsplänen nicht in v. H. Auftrag gegeben wird, mit 14 vom Hundert der Honorare des § 74 zu bewerten.

  (3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung
Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrüstung im Benehmen mit dem Auftraggeber und dem Objektplaner, insbesondere in technischen und wirtschaftlichen Grundsatzfragen

  Zusammenfassen der Ergebnisse

Systemanalyse (Klären der möglichen Systeme nach Nutzen, Aufwand, Wirtschaftlichkeit, Durchführbarkeit und Umweltverträglichkeit)

  Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse für energiesparendes und umweltverträgliches Bauen

2. Vorplanung (Projekt und Planungsvorbereitung)
Analyse der Grundlagen

  Erarbeiten eines Planungskonzepts mit überschlägiger Auslegung der wichtigen Systeme und Anlagenteile einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit skizzenhafter Darstellung zur Integrierung in die Objektplanung einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung

  Aufstellen eines Funktionsschemas beziehungsweise Prinzipschaltbildes für jede Anlage

  Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen

  Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfahigkeit

  Mitwirken bei der Kostenschätzung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276

  Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse

Durchführen von Versuchen und Modellversuchen Untersuchung zur Gebäude und Anlagenoptimierung hinsichtlich Energieverbrauch und Schadstoffemission (z.B. SO2, NOx)

  Erarbeiten optimierter Energiekonzepte

3. Entwurfsplanung (System und Integrationsplanung)
Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum vollständigen Entwurf

  Festlegen aller Systeme und Anlagenteile

  Berechnung und Bemessung sowie zeichnerische Darstellung und Anlagenbeschreibung

  Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz und Durchbruchsplänen)

  Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

  Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276

  Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

Erarbeiten von Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel

  für die Zentrale Leittechnik

  Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis

  Detaillierter Vergleich von Schadstoffemissionen

  Betriebskostenberechnungen

  Schadstoffemissionsberechnungen

  Erstellen des technischen Teils eines Raumbuchs als Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogrammen des Objektplaners

4. Genehmigungsplanung
Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen

  Befreiungen sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden

  Zusammenstellen dieser Unterlagen

  Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen

 
5. Ausführungsplanung
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachleistungen bis zur ausführungsreifen Lösung

  Zeichnerische Darstellung der Anlagen mit Dimensionen (keine Montage und Werkstattzeichnungen)

  Anfertigen von Schlitz und Durchbruchsplänen

  Fortschreibung der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse

Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners und von Montage und Werkstattzeichnungen auf Übereinstimmung mit der Planung

  Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln und Maschinen

  Anfertigen von Stromlaufplänen

6. Vorbereitung der Vergabe
Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter

  Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen

Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm
7. Mitwirken bei der Vergabe
Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen

  Mitwirken bei der Verhandlung mit Bietern und Erstellen eines Vergabevorschlages

  Mitwirken beim Kostenanschlag aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote, bei Anlagen in Gebäuden:

  nach DIN 276

  Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung

  Mitwirken bei der Auftragserteilung

 
8. Objektüberwachung (Bauüberwachung)
Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften

  Mitwirken bei dem Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm)

  Mitwirken bei dem Führen eines Bautagebuches

  Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen

  Fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststellen der Mängel

  Rechnungsprüfung

  Mitwirken bei der Kostenfeststellung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276

  Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunterlagen, Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche

  Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel

  Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag

Durchführen von Leistungs- und Funktionsmessungen

  Ausbilden und Einweisen von Bedienungspersonal

  Überwachen und Detailkorrektur beim Hersteller

  Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen von Ablaufplänen

  (Netzplantechnik für EDV)

9. Objektbetreuung und Dokumentation
Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten

  Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen Mitwirken bei der systematischen Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

Erarbeiten der Wartungsplanung und Organisation Ingenieurtechnische Kontrolle des Energieverbrauchs und der Schadstoffemission

  (4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 können neben den in Absatz 3 erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere die nachstehenden Besonderen Leistungen vereinbart werden:

Durchführen von Verbrauchsmessungen,

  Endoskopische Untersuchungen.

  § 74 Honorartafel für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung

  (1) Die Mindest und Höchstsätze der Honorare für die in § 73 aufgeführten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

  (2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

  (3) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung abweichend von § 73 Abs. 1 Nr. 8 ein Honorar als Festbetrag unter Zugrundelegung der geschätzten Bauzeit schriftlich vereinbaren.

  § 75 Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung als Einzelleistung

  Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 73) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 73) oder wird die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 des § 73) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 73 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 74 vereinbart werden:

  1. für die Vorplanung bis zu 14 v.H.
  2. für die Entwurfsplanung bis zu 26 v. H.
  3. für die Objektüberwachung bis zu 38 v.H.

  § 76 Umbauten und Modernisierungen von Anlagen der Technischen Ausrüstung

  (1) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 sind nach den anrechenbaren Kosten nach § 69, der Honorarzone, der der Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer Anwendung des § 71 zuzurechnen ist, den Leistungsphasen des § 73 und der Honorartafel des § 74 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung der Honorare um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren ist. Bei der Vereinbarung nach Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen nach Satz 1 kann ein Zuschlag von 20 bis 50 v. H. vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 v. H. als vereinbart.

  (2) § 24 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Teil X
Leistungen für Thermische Bauphysik

  § 77 Anwendungsbereich

  (1) Leistungen für Thermische Bauphysik (Wärme und Kondensatfeuchteschutz) werden erbracht, um thermodynamische Einflüsse und deren Wirkungen auf Gebäude und Ingenieurbauwerke sowie auf Menschen, Tiere und Pflanzen und auf die Raumhygiene zu erfassen und zu begrenzen.

  (2) Zu den Leistungen für Thermische Bauphysik rechnen insbesondere:

  1. Entwurf, Bemessung und Nachweis des Wärmeschutzes nach der Wärmeschutzverordnung und nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften,
  2. Leistungen zum Begrenzen der Wärmeverluste und Kühllasten,
  3. Leistungen zum Ermitteln der wirtschaftlich optimalen Wärmedämm-Maßnahmen, insbesondere durch Minimieren der Bau und Nutzungskosten,
  4. Leistungen zum Planen von Maßnahmen für den sommerlichen Wärmeschutz in besonderen Fällen,
  5. Leistungen zum Begrenzen der dampfdiffusionsbedingten Wasserdampfkondensation auf und in den Konstruktionsquerschnitten,
  6. Leistungen zum Begrenzen von thermisch bedingten Einwirkungen auf Bauteile durch Wärmeströme,
  7. Leistungen zum Regulieren des Feuchte und Wärmehaushaltes von belüfteten Fassaden und Dachkonstruktionen

  (2) Bei den Leistungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 7 können zusätzlich Bauphysikalische Messungen an Bauteilen und Baustoffen, z.B. Temperatur und Feuchtemessungen, Messungen zur Bestimmung der Sorptionsfähigkeit, Bestimmungen des Wärmedurchgangskoeffizienten am Bau oder der Luftgeschwindigkeit in Luftschichten anfallen.

  § 78 Wärmeschutz

  (1) Leistungen für den Wärmeschutz nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 umfassen folgende Leistungen:

  Bewertung in v. H. der Honorare
1. Erarbeiten des Planungskonzepts für den Wärmeschutz 20
2. Erarbeiten des Entwurfs einschließlich der überschlägigen Bemessung für den Wärmeschutz und Durcharbeiten konstruktiver Details der Wärmeschutzmaßnahmen 40
3. Aufstellen des prüffähigen Nachweises des Wärmeschutzes 25
4. Abstimmen des geplanten Wärmeschutzes mit der Ausführungsplanung und der Vergabe 15
5. Mitwirken bei der Ausführungsüberwachung  

  (2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes nach § 10, der Honorarzone, der das Gebäude nach den §§ 11 und 12 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 3.

  (3) Die Mindest und Höchstsätze der Honorare für die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen für den Wärmeschutz sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

  (4) § 5 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2 und 3 sowie § 22 gelten sinngemäß.

  § 79 Sonstige Leistungen für Thermische Bauphysik

  Für Leistungen nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 kann ein Honorar frei vereinbart werden; dabei kann bei den Leistungen nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 der § 78 Abs. 1 sinngemäß angewandt werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

Teil XI
Leistungen für Schallschutz und Raumakustik

  § 80 Schallschutz

  (1) Leistungen für Schallschutz werden erbracht, um

  1. in Gebäuden und Innenräumen einen angemessenen Luft- und Trittschallschutz, Schutz gegen von außen eindringende Geräusche und gegen Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 68 und anderen technischen Anlagen und Einrichtungen zu erreichen (baulicher Schallschutz),
  2. die Umgebung geräuscherzeugender Anlagen gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu schützen (Schallimmissionsschutz).

  (2) Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz rechnen insbesondere:

  1. Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen, soweit objektbezogene schalltechnische Berechnungen oder Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik),
  2. schalltechnische Messungen, z.B. zur Bestimmung von Luft und Trittschalldämmung, der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und von Außengeräuschen.

  (3) Zu den Leistungen für den Schallimmissionsschutz rechnen insbesondere:

  1. schalltechnische Bestandsaufnahme,
  2. Festlegen der schalltechnischen Anforderungen,
  3. Entwerfen der Schallschutzmaßnahmen,
  4. Mitwirken bei der Ausführungsplanung,
  5. Abschlußmessungen.

  § 81 Bauakustik

  Leistungen für Bauakustik nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 umfassen folgende Leistungen:

  Bewertung in v.H.
der Honorare
1. Erarbeiten des Planungskonzepts Festlegen der Schallschutzanforderungen 10
2. Erarbeiten des Entwurfs einschließlich Aufstellen der Nachweise des Schallschutzes 35
3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung 30
4. Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe 5
5. Mitwirken bei der Überwachung schalltechnisch wichtiger Ausführungsarbeiten 20

  (2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, der Honorarzone, der das Objekt nach § 82 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in § 83.

  (3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für Baukonstruktionen, Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.1 bis 3.4).

  (4) § 10 Abs. 2, 3 und 3a gilt sinngemäß.

  (5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß die Kosten für besondere Bauausführungen (DIN 276, Kostengruppe 3.5) ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.

  (6) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

  (7) § 22 gilt sinngemäß.

  § 82 Honorarzonen für Leistungen bei der Bauakustik

  (1) Die Honorarzone wird bei der Bauakustik auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Honorarzone I:
Objekte mit geringen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere

  2. Honorarzone II:
Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere

  3. Honorarzone III:
Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere

  (2) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.

  § 83 Honorartafel für Leistungen bei der Bauakustik

  (1) Die Mindest und Höchstsätze der Honorare für die in § 81 aufgeführten Leistungen für Bauakustik sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

  (2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

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