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Regelwerk

Allgemeinverfügung über die Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz

Vom 4. März 2026
(BAnz. AT 19.03.2026 B1)


Mit nachfolgender Allgemeinverfügung stellt das Bundesministerium des Innern auf Grund des § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 31) geändert worden ist, und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, Folgendes fest:

DerReiseausweis für Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 imModell 2012 der Republik Südsudan weist keine Sicherheitsmerkmale auf, die in einem Mindestmaß vor Fälschung oder Verfälschung schützen. Damitentfällt für den Reiseausweis für Flüchtlinge der Republik Südsudan im Modell 2012 die Zulassung als Passersatz nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Aufenthaltsverordnung.

Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam.

Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag (20.03.2026).

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin erhoben werden.

Berlin, den 4. März 2026

MI2.20105/45#168

ID: 260737

ENDE

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(Stand: 24.03.2026)

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