Regelwerk, Allgemeines

Beschluss 1 (2003)
Umlage der Beiträge für das Sekretariat des Antarktis-Vertrags

Vom 29. Juli 2005
(BGBl. II Nr. 18 vom 18.08.2005 S. 814)


Die Vertreter -

in Anbetracht der Bezugnahmen in Maßnahme 1 (2003) Artikel 4 auf die Beiträge der Konsultativparteien zum Haushalt des Sekretariats des Antarktis-Vertrags; sowie in Anbetracht dessen, dass die eine Hälfte des Haushalts durch gleich hohe Beiträge und die andere Hälfte durch Beiträge der Konsultativparteien finanziert wird, die nach einem von der Konsultativtagung aufgestellten Schlüssel umgelegt werden -

beschließen,

  1. dass der Schlüssel für diese umgelegten Beiträge in der im Anhang dieses Beschlusses beschriebenen Weise festgelegt wird;
  2. dass der Anhang durch weitere Beschlüsse der Konsultativtagung angepasst werden kann;
  3. dass dieser Beschluss an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Maßnahme 1 ( 2003) wirksam wird.

.

 Methode zur Berechnung des Beitragsschlüssels Anhang
  1. Der Beitrag einer Konsultativpartei besteht aus einem festen und einem variablen Anteil.
  2. Der feste Anteil des Beitrags einer Konsultativpartei ist der Betrag, der durch Teilen der Hälfte des Haushalts durch die Anzahl der Konsultativparteien errechnet wird.
  3. Zur Errechnung des variablen Anteils ihres Beitrags wählen die Konsultativparteien nach den unter den Nummern 6 und 7 dargelegten Verfahren eine Kategorie. Jede Kategorie erhält nach der folgenden Tabelle einen Multiplikator:
    Kategorie Multiplikator
    Kategorie A 3,6
    Kategorie B 2,8
    Kategorie C 2,2
    Kategorie D 1,6
    Kategorie E 1
  4. Der variable Anteil des Beitrags wird nach der folgenden Methode errechnet:
    1. Der Basissatz wird wie folgt errechnet:
      1. Die Hälfte des Haushalts wird festgelegt, die auf die Konsultativparteien unterschiedlich umgelegt wird;
      2. die Multiplikatoren aller Konsultativparteien werden zusammengezählt;
      3. die Zahl aus Ziffer i wird durch die nach Ziffer ii errechnete Zahl geteilt.
    2. Der variable Anteil ist der Betrag, der durch Multiplikation des unter Nummer 4 Buchstabe a errechneten Basissatzes mit dem unter Nummer 3 aufgeführten Multiplikator errechnet wird.
  5. Der Gesamtbeitrag einer Konsultativpartei ist die Summe aus dem nach Nummer 2 errechneten festen Anteil und dem nach Nummer 4 errechneten variablen Anteil.
  6. Jede Konsultativpartei entscheidet, in welche der unter Nummer 3 aufgeführten Kategorien sie gehört, und notifiziert dies der Verwahrregierung innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Maßnahme 1 ( 2003) wirksam geworden ist.
  7. Eine Konsultativpartei kann jederzeit entscheiden, durch Notifikation an das Sekretariat in eine höhere Kategorie zu wechseln. Dieser Wechsel wird bei der Berechnung des Haushalts auf der nächsten auf die Notifikation folgenden Konsultativtagung berücksichtigt. Andernfalls ist die Festlegung einer Kategorie mindestens drei Jahre gültig. Nach drei Jahren kann eine Konsultativpartei, die in eine niedrigere Kategorie wechseln möchte, dies tun, indem sie den Wechsel dem Sekretariat mindestens sechs Monate vor der Konsultativtagung notifiziert, die dem Haushaltsjahr vorausgeht, in dem er wirksam werden soll. Konsultativparteien, die in eine andere Kategorie wechseln möchten, wird nahe gelegt, die Umstände des Wechsels anzugeben.

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