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Regelwerk

Internationales Übereinkommen vom 13.04.2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

Vom 23. Oktober 2007
(BGBl. II Nr. 33 vom 30.10.2007 S. 1586)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
In Kraft für die Bundesrepublik Deutschland am 09.03.2008 (Bek. 15.05.2008 II S. 671)

Siehe Fn.: * 1

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -

eingedenk der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten;

unter Hinweis auf die Erklärung vom 24. Oktober 1995 anlässlich des fünfzigsten Jahrestags der Vereinten Nationen;

in Anerkennung des Rechts aller Staaten auf Entwicklung und Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke und ihres berechtigten Interesses an den möglichen Vorteilen der friedlichen Anwendung der Kernenergie;

eingedenk des Übereinkommens von 1980 über den physischen Schutz von Kernmaterial;

tief besorgt über die weltweite Eskalation aller Arten und Erscheinungsformen terroristischer Handlungen;

sowie unter Hinweis auf die Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die der Resolution 49/60 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1994 als Anlage beigefügt ist und in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen unter anderem erneut feierlich erklären, dass sie alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken, gleichviel wo und von wem sie ausgeführt werden, einschließlich derjenigen, welche die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten und Völkern gefährden und die territoriale Unversehrtheit und die Sicherheit der Staaten bedrohen, entschieden als verbrecherisch und nicht zu rechtfertigen verurteilen;

im Hinblick darauf, dass die Staaten in der Erklärung auch aufgefordert wurden, den Anwendungsbereich der bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen über die Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung aller Arten und Erscheinungsformen des Terrorismus umgehend zu überprüfen, um sich zu vergewissern, dass es einen umfassenden rechtlichen Rahmen gibt, der alle Aspekte der Frage erfasst;

unter Hinweis auf die Resolution 51/210 der Generalversammlung vom 17. Dezember 1996 und die Erklärung zur Ergänzung der Erklärung von 1994 über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die dieser als Anlage beigefügt ist;

sowie unter Hinweis darauf, dass auf Grund der Resolution 51/210 der Generalversammlung ein Ad-hoc-Ausschuss mit dem Auftrag eingesetzt wurde, als Ergänzung zu den diesbezüglich bereits bestehenden internationalen Übereinkünften unter anderem ein internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen auszuarbeiten;

im Hinblick darauf, dass nuklearterroristische Handlungen schwerste Folgen haben können und eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen können;

sowie im Hinblick darauf, dass die bestehenden mehrseitigen Übereinkünfte solche Anschläge nicht angemessen behandeln;

in der Überzeugung, dass es dringend notwendig ist, die internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer und durchführbarer Maßnahmen zur Verhütung dieser terroristischen Handlungen und zur strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung der Urheber zu verstärken;

unter Hinweis darauf, dass die Tätigkeiten der Streitkräfte der Staaten durch Regeln des Völkerrechts erfasst werden, die außerhalb des Rahmens dieses Übereinkommens liegen, und dass das Ausnehmen bestimmter Handlungen vom Geltungsbereich des Übereinkommens nicht bedeutet, dass ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmäßig werden oder dass die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen verhindert wird -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. bedeutet "radioaktives Material" Kernmaterial und andere radioaktive Stoffe, welche Nuklide enthalten, die spontan zerfallen (ein Prozess, der unter Emission einer oder mehrerer Arten von ionisierender Strahlung stattfindet, wie von Alpha-, Beta- und Neutronenteilchen sowie Gammastrahlen) und die auf Grund ihrer radiologischen oder spaltbaren Eigenschaften den Tod, eine schwere Körperverletzung oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursachen können;
  2. bedeutet "Kernmaterial" Plutonium mit Ausnahme von Plutonium mit einer mehr als 80%igen Konzentration des Isotops Plutonium 238; Uran 233; mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran; Uran, das die in der Natur vorkommende Isotopen-Mischung enthält, sofern es sich nicht um Erz oder Erzrückstände handelt; jedes Material, das einen oder mehrere der genannten Stoffe enthält;
    dabei bedeutet "mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran" Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder beide in einer solchen Menge enthält, dass das Verhältnis der Summe dieser Isotope zum Isotop 238 höher liegt als das in der Natur vorkommende Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238;
  3. bedeutet "Kernanlage"
    1. ein Kernreaktor, einschließlich der Reaktoren auf Schiffen, Fahrzeugen, Luftfahrzeugen oder Weltraumgegenständen, die als Energiequelle für den Antrieb solcher Schiffe, Fahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Weltraumgegenstände oder für jeden anderen Zweck verwendet werden;
    2. eine Einrichtung oder ein Beförderungsmittel, die zur Herstellung, Lagerung, Aufarbeitung oder Beförderung von radioaktivem Material eingesetzt werden;
  4. bedeutet "Vorrichtung"
    1. ein Kernsprengkörper oder

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