Regelwerk |
Protokoll von 2000 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe *
Vom 17. September 2007
(BGBl. II Nr. 29 vom 24.09.2007 S. 1434)
Die Vertragsparteien dieses Protokolls -
als Vertragsparteien des am 30. November 1990 in London beschlossenen Internationalen Übereinkommens über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung,
unter Berücksichtigung der von der Konferenz von 1990 über die internationale Zusammenarbeit bei Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölverschmutzung angenommenen Entschließung 10 über die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Internationalen Übereinkommens von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung auf gefährliche und schädliche Stoffe
sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass aufgrund der Entschließung 10 der Konferenz von 1990 über die internationale Zusammenarbeit bei Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölverschmutzung die Internationale Seeschifffahrts-Organisation in Zusammenarbeit mit allen beteiligten internationalen Organisationen ihre Arbeit in Bezug auf alle Gesichtspunkte der Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe verstärkt hat,
unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips als eines allgemeinen Grundsatzes des internationalen Umweltrechts,
eingedenk der Entwicklung einer Strategie, die das Konzept der Vorbeugung in die politischen Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation einbezieht,
sowie eingedenk der Tatsache, dass im Fall eines Verschmutzungsereignisses durch gefährliche und schädliche Stoffe sofortige und wirksame Maßnahmen unbedingt erforderlich sind, um den Schaden, der aus einem solchen Ereignis entstehen kann, auf das Mindestmaß zu beschränken -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einzeln oder gemeinsam alle geeigneten Maßnahmen im Einklang mit diesem Protokoll und seiner Anlage zu ergreifen, um sich auf Verschmutzungsereignisse durch gefährliche und schädliche Stoffe vorzubereiten und sie zu bekämpfen.
(2) Die Anlage dieses Protokolls ist Bestandteil des Protokolls; jede Bezugnahme auf dieses Protokoll ist gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlage.
(3) Dieses Protokoll findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Staat gehörende oder von ihm betriebene Schiffe, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete, den Betrieb oder die Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigende Maßnahmen sicher, dass derartige ihr gehörende oder von ihr betriebene Schiffe soweit zumutbar und durchführbar in Übereinstimmung mit diesem Protokoll handeln.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
Artikel 3 Notfallpläne und Meldeverfahren
(1) Jede Vertragspartei schreibt vor, dass Schiffe, die zur Führung ihrer Flagge berechtigt sind, einen bordeigenen Notfallplan für Verschmutzungsereignisse mitführen und dass Schiffsführer oder andere für diese Schiffe verantwortliche Personen Meldeverfahren im vorgeschriebenen Umfang einhalten. Sowohl die Planungsvorschriften als auch die Meldeverfahren müssen den geltenden Bestimmungen der Übereinkommen entsprechen, die in der Organisation ausgearbeitet worden und für die betreffende Vertragspartei in Kraft getreten sind. Bordeigene Notfallpläne für Verschmutzungsereignisse, die für der Küste vorgelagerte Einrichtungen wie schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen und schwimmende Lagereinheiten bestimmt sind, sollen im Rahmen innerstaatlicher Vorschriften und/ oder von Umweltmanagementsystemen von Unternehmen aufgestellt werden; sie sind von der Anwendung dieses Artikels ausgenommen.
(Stand: 21.08.2020)
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