Regelwerk

Zusammenarbeit der Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Verstößen im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes
- Bayern -

Vom 23. April 2012
(AllMBl. Nr. 5 vom 30.05.2012 S. 346)
Gl.-Nr.: 2120-UG


Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Gesundheit, der Justiz und für Verbraucherschutz und des Innern
Az.: 42b-G8901-2012/1, 4640-II1297/06, IZ1-0004-208

An die Regierungen

die Kreisverwaltungsbehörden
das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
die Staatsanwaltschaften
die Präsidien der Bayerischen Landespolizei
das Bayerische Landeskriminalamt

nachrichtlich an

die Generalstaatsanwälte
das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
die Landesanstalt für Landwirtschaft

1. Grundsätze

Die Sicherheit von Lebensmitteln ist wichtige Lebensgrundlage für den Menschen.

Es sind daher im Sinn des gesundheitlichen Verbraucherschutzes alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Produktion sicherer Lebensmittel zu gewährleisten. Diese Verpflichtung obliegt in erster Linie den Lebensmittelunternehmern. Die amtliche Lebensmittelüberwachung überwacht die Einhaltung der Vorschriften und sanktioniert Verstöße. Die verwaltungsrechtlichen Anordnungsbefugnisse und Vollstreckungsmöglichkeiten sind im Interesse des Verbraucherschutzes auszuschöpfen.

Zu den weiterhin zu treffenden Maßnahmen gehört die Bekämpfung von Verstößen gegen entsprechende Vorschriften des Lebensmittelrechts mit Mitteln des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts.

Die wirksame Verfolgung solcher Verstöße, die als besonders gemein- und sozialschädlich anzusehen sind, setzt eine enge, koordinierte, verständnis- und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den für die Überwachung der Lebensmittelsicherheit verantwortlichen Verwaltungsbehörden einerseits und den Strafverfolgungsbehörden andererseits voraus. Um diese Zusammenarbeit noch effektiver zu gestalten, sind die im Folgenden dargestellten Maßnahmen geboten.

2. Gemeinsame Besprechungen

Die Regierungen vereinbaren mindestens einmal jährlich gemeinsame Besprechungen zum Zwecke des Meinungs- und Erfahrungsaustauschs, der Erörterung von Fragen der Zusammenarbeit, der Koordinierung von Maßnahmen, der wechselseitigen Unterrichtung über den Erlass, die Änderung oder die Auslegung wichtiger Vorschriften sowie der Behandlung aller sonstigen relevanten Fragen aus dem präventiven und repressiven Bereich des Lebensmittel-, Futtermittel- und Veterinärrechts.

An der Besprechung sollen die für ihren Bezirk zuständigen Staatsanwälte, ein Vertreter des Polizeipräsidiums, Vertreter der Kreisverwaltungsbehörden und des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit teilnehmen. Die Generalstaatsanwälte sowie die Landesanstalt für Landwirtschaft sollen von der Besprechung verständigt werden, um ihnen eine Teilnahme zu ermöglichen.

Der jeweils Einladende fertigt über die Besprechung einen Ergebnisbericht, den er seiner obersten Dienstbehörde und den Teilnehmern der Besprechung zur Unterrichtung ihrer vorgesetzten Stellen übermittelt.

3. Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden über den Verdacht einer Straftat gegen Vorschriften des Lebensmittel-, Futtermittel- und Veterinärrechts

Die Verwaltungsbehörden unterrichten die Strafverfolgungsbehörden über den Verdacht einer Straftat gegen Vorschriften des Lebensmittel-, Futtermittel- und Veterinärrechts, wenn dies wegen der Bedeutung der Tat oder aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse geboten ist.

Die Unterrichtungspflicht besteht insbesondere, wenn

Für die Anzeigepflicht im Bußgeldverfahren gilt Nr. 4 Abs. 3.

Die Mitteilung ist immer an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft zu richten. Ist zum Zweck der Beweissicherung ein sofortiges Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden erforderlich, ist die Polizei unverzüglich zu unterrichten.

4. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Kreisverwaltungsbehörde ( § 47 Abs. 1 OWiG) und wird durch die vorstehende Unterrichtungspflicht nicht berührt.

Nach § 3 der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 1995 (GVBl 1996 S. 4), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2011 (GVBl S. 296), sind Verwaltungsangehörige, die mit der Lebensmittelüberwachung im Außendienst beschäftigt sind, sofern sie mindestens zwei Jahre im Dienst dieser Verwaltung tätig sind, sowie Verwaltungsangehörige der Spezialeinheit Lebensmittelsicherheit beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, sofern sie im Außendienst bei Lebensmittelkontrollen eingesetzt werden und mindestens zwei Jahre im Dienst der Verwaltung im Bereich gesundheitlicher Verbraucherschutz und Veterinärwesen tätig sind, Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Als solche sind sie berechtigt, bei Vorliegen eines Anfangsverdachts auch aufgrund eigener Initiative die in der Strafprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere bei Gefahr im Verzug gemäß § 105 StPO Durchsuchungen und gemäß § 98

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion