Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Allgemeines, Datenschutz

BayVSa - Bayerische Verschlusssachenanweisung
Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Freistaates Bayern

- Bayern -

Vom 9. Dezember 2025
(BayMBl. Nr. 571 vom 23.12.2025, ber. 0016/2026)



Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 9. Dezember 2025, Az. B II 2 - G 31/22-1

Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen

1. Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift richtet sich an Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Stellen des Freistaates Bayern sowie an die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Dienststellen) sowie für dort tätige Personen, die Zugang zu Verschlusssachen haben oder eine Tätigkeit ausüben, bei der sie sich Zugang zu Verschlusssachen verschaffen können.

2. Begriff der Verschlusssache und Geheimhaltungsgrade

2.1 Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse im Sinne des Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ( BaySÜG), unabhängig von ihrer Darstellungsform, zum Beispiel Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial, elektronische Dateien und Datenträger, elektrische Signale, Geräte, technische Einrichtungen oder das gesprochene Wort. Geheimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse können auch Betriebs-, Geschäfts-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sein.

2.2 Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer Dienststelle oder auf deren Veranlassung nach Art. 7 Abs. 2 BaySÜG in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:

2.2.1 STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,

2.2.2 GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,

2.2.3 VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,

2.2.4 VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

2.3 Der Geheimhaltungsgrad einer Verschlusssache bleibt auch dann bestehen, wenn sie unrechtmäßig bekannt geworden ist.

3. Allgemeine Grundsätze

3.1 Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung von ihr Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der Aufgabenerfüllung notwendig ist. Es gilt der Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig".

3.2 Eine Person, die Zugang zu VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen erhalten soll oder ihn sich verschaffen kann, ist zuvor einer Sicherheitsüberprüfung nach dem Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu unterziehen, es sei denn, sie ist gemäß Art. 2 Abs. 2 BaySÜG vom Anwendungsbereich des Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ausgenommen.

3.3 Jede Person, der eine Verschlusssache anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist, trägt ohne Rücksicht darauf, wie die Verschlusssache zu ihrer Kenntnis oder in ihren Besitz gelangt ist, die persönliche Verantwortung für ihre vorschriftsmäßige Behandlung sowie für die Geheimhaltung ihres Inhalts gemäß den Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift.

3.4 Die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik herausgegebenen Technischen Leitlinien zur Umsetzung der Verschlusssachenanweisung ( VSA) vom 13. März 2023 (GMBl. S. 542) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu beachten, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichungen für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher sind nur im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz möglich.

3.5 Beim Einsatz von Informationstechnik zur Handhabung von Verschlusssachen (VS-IT) bleiben die bayerischen IKT-Sicherheitsrichtlinien und die Mindeststandards nach Art. 46 des Bayerischen Digitalgesetzes ( BayDiG) in ihrer jeweils geltenden Fassung unberührt.

4. Unterrichtung, Ermächtigung und Zulassung

4.1

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.01.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion