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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
- Bayern -

Vom 23. Juni 2006
(GVBl. Nr. 12 vom 30.06.2006 S. 330; 30.06.2015 S. 178 15)
Gl.-Nr.: 34-1-I


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Art. 15 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung ( AGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl S. 162, BayRS 34-1-I), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665), wird wie folgt geändert:

1. Nr. 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
6.bei Entscheidungen nach dem Luftverkehrsgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,  "6. bei Entscheidungen der Regierungen nach dem Luftverkehrsgesetz und dem Luftsicherheitsgesetz sowie den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen,".

2. Nr. 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
8. bei Entscheidungen des Landesamtes für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik und bei Entscheidungen der staatlichen Gesundheitsämter, "8. bei Entscheidungen der Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen,".

3. Nr. 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Worte "Sozialer Wohnungsbau nach dem II. Wohnungsbaugesetz, Soziale Wohnraumförderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz sowie der eigenen Programme der Kommunen und der sonstigen Programme des Freistaates Bayern zur Wohnungsbauförderung und zur Baulandbeschaffung," werden durch die Worte "zur Wohnraum-, Wohnungsbau- und Wohnungsmodernisierungsförderung sowie zur Baulandbeschaffung," ersetzt.

b) Die Worte "- zur Wohnungsmodernisierung aus Fördermitteln des Freistaates Bayern und der Kommunen," werden gestrichen.

4. In Nr. 21 wird die Zahl "2006" durch "2007" ersetzt.

§ 2

In § 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 24. Juni 2004 (GVBl S. 229) wird die Zahl "2006" durch "2007" ersetzt.

§ 3 15

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

Absatz 2 aufgehoben mit Wirkung zum 01.11.2015
(2) § 1 Nr. 1 und 3 gelten für Verwaltungskate, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bekannt gegeben werden. § 1 Nr. 2 gilt auf für Verwaltungsakte der Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

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(Stand: 26.04.2021)

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