Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes

Vom 26. Juli 2006
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2006 S. 387)
Gl.-Nr.: 2010-2-I


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG - (BayRS 2010-2-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 962, ber. 2004, S. 198), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Text zu Art. 4 erhält folgende Fassung:

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Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes  "Zustellung durch die Post mittels Einschreiben".

b) Der Text zu Art. 5 erhält folgende Fassung:

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Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis  "Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis".

c) Der Text zu Art. 6 wird durch den Klammerzusatz "(aufgehoben)" ersetzt.

d) Dem Text zum Vierten Abschnitt des Ersten Hauptteils wird der Klammerzusatz "(aufgehoben)" angefügt.

e) Der Text zu den Art. 10 bis 13 und zu Art. 16 wird jeweils durch den Klammerzusatz "(aufgehoben)" ersetzt.

2. Art. 2 bis 5 erhalten folgende Fassung:

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Art. 2 Allgemeines

(1) Die Zustellung besteht in der Übergabe oder Vorlage eines Schriftstücks. Zugestellt wird durch die Post (Art. 3, 4) oder durch die Behörde (Art. 5, 6). Daneben gelten die in den Artikeln 14 bis 17 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(2) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten.

Art. 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, so übergibt die Behörde, die die Zustellung veranlasst, das Schriftstück verschlossen der Post mit dem Ersuchen, die Zustellung einem Postbediensteten des Bestimmungsorts aufzutragen. Die Sendung ist mit der Anschrift des Empfängers und der Bezeichnung der absendenden Dienststelle, einer Geschäftsnummer und einem Vordruck für die Zustellungsurkunde zu versehen.

(2) Der Postbedienstete beurkundet die Zustellung. Die Zustellungsurkunde wird an die Behörde zurückgeleitet.

(3) Für das Zustellen durch den Postbediensteten gelten die Vorschriften der §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung.

Art. 4 Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes

(1) Bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes gilt dieser mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2) Auf der bei den Akten verbleibenden Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks ist der Tag der Aufgabe zur Post zu vermerken; des Namenszeichens des damit beauftragten Bediensteten bedarf es nicht. An Stelle des Vermerks kann ein Vordruck mit der genauen Bezeichnung des zuzustellenden Schriftstücks (Betreff, Datum, Aktenzeichen) und dem eingedruckten, von der Post bestätigten Einlieferungsschein zu den Akten genommen werden.

Art. 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbestätigung

(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Schriftstück dem Empfänger aus. Der Empfänger hat eine mit dem Datum der Aushändigung versehene Empfangsbestätigung zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem auszuhändigenden Schriftstück.

(2) An Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften kann das Schriftstück auch auf andere Weise übermittelt werden; die Übermittlung des Schriftstücks kann durch die Übermittlung seines Inhalts durch Telekopie ersetzt werden. Als Nachweis der Zustellung genügt dann die mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbestätigung, die an die Behörde zurückzusenden ist.

(3) Im Falle des Absatzes 1 gelten die besonderen Vorschriften der Art. 10 bis 13. Art. 6 Zustellung durch die Behörde mittels Vorlegens der Urschrift An Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann durch Vorlegen der Urschrift zugestellt werden. Hierbei ist zu vermerken, dass das Schriftstück zum Zwecke der Zustellung vorgelegt wird. Der Empfänger hat auf der Urschrift den Tag des Eingangs zu vermerken.

 "Art. 2 Allgemeines

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

(2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post) oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den Art. 14, 15 und 17 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten.

Art. 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

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