Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Polizeiorganisationsreform

Vom 20. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 29 vom 27.12.2007 S. 944)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes

Das Gesetz über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei - Polizeiorganisationsgesetz - POG - (BayRS 2012-2-1-I), zuletzt geändert durch Art. 41 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Art. 5 wird aufgehoben.

b) In Art. 14 wird der Klammerhinweis "(gegenstandslos)" durch das Wort "Übergangsvorschrift" ersetzt.

2. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die Landespolizei gliedert sich in
  1. Präsidien, die dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnet sind;
  2. Direktionen;
  3. Inspektionen und
  4. soweit erforderlich, Stationen.
"Die Landespolizei gliedert sich in
  1. Präsidien, die dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnet sind,
  2. Inspektionen und Kriminalfachdezernate, die den Präsidien unmittelbar nachgeordnet sind, und
  3. soweit erforderlich, den Inspektionen unmittelbar nachgeordnete Stationen."

bb) In Satz 2 werden das Wort "Direktionen" und das Komma gestrichen.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
 Für die Wahrnehmung der grenzpolizeilichen Aufgaben der Landespolizei wird ein Präsidium zur Führungsstelle Grenze bestimmt. Diesem Präsidium werden, soweit erforderlich, Grenzpolizeiinspektionen unmittelbar nachgeordnet, denen innerhalb ihres örtlichen Dienstbereichs auch allgemeinpolizeiliche Aufgaben übertragen werden können. "Für die Wahrnehmung der grenzpolizeilichen Aufgaben der Landespolizei kann ein Präsidium zur Führungsstelle Grenze bestimmt werden. Soweit Dienststellen der Landespolizei derartige Aufgaben wahrnehmen, unterliegen sie dessen fachlicher Weisung."

bb) Satz 3

Soweit andere Dienststellen der Landespolizei grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, unterliegen sie der fachlichen Weisung der in Satz 1 genannten Führungsstelle.

wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 3 und 4.

3. Art. 5

Art. 5 Erprobungsklausel

(1) Zur Erprobung neuer Organisationsstrukturen wird im Bereich des Polizeipräsidiums Unterfranken (§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Polizeiorganisationsgesetzes (DVPOG) vom 10. März 1998 (GVBl S. 136, BayRS 2012-2-1-1-I), geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2002 (GVBl S. 91), in Verbindung mit Nr. 6 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 DVPOG ) ein Polizeipräsidium Unterfranken (neu) eingerichtet. Es tritt für die Zeit der Erprobung an die Stelle des Polizeipräsidiums und der Polizeidirektionen und nimmt deren Aufgaben wahr. Der Leiter des Polizeipräsidiums Unterfranken (neu) nimmt auch die nach dem Polizeiaufgabengesetz (PAG) dem Leiter des Polizeipräsidiums und der Polizeidirektionen zugewiesenen Befugnisse wahr; er kann diese auch auf einen ihm nachgeordneten Abteilungsleiter übertragen. Art. 33 Abs. 5 Sätze 3 bis 5 PAG bleiben unberührt.

(2) Das Staatsministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung die dem Polizeipräsidium Unterfranken (neu) nachgeordneten Dienststellen sowie Beginn und Ende der Erprobungszeit; die Erprobungszeit kann durch Rechtsverordnung verlängert werden.

(3) Soweit es ergänzend zum Zweck der Erprobung erforderlich ist, kann das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Neuorganisation im Bereich weiterer Polizeipräsidien eingeführt wird. Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

wird aufgehoben.

4. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Nr. 1 werden der Strichpunkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"soweit das Staatsministerium des Innern die Entscheidung nicht Dienststellen der Landespolizei übertragen hat;"

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 1 wird nach den Worten "des Strafgesetzbuchs" die Abkürzung "(StGB)" eingefügt.

bbb) Nrn. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

alt neu
2. des unbefugten Handels mit Betäubungsmitteln;

3. der Geld-, Wertzeichen- und Wertpapierfälschungen (§§ 146, 147, 148 Abs. 1, §§ 149, 151, 152, 152a StGB );

"2. des unbefugten Handels mit Betäubungsmitteln in Fällen von präsidialübergreifender, landesweiter, bundesweiter oder internationaler Bedeutung;

3. der Geld- und Wertzeichenfälschung (Achter Abschnitt StGB);"

ccc) Nr. 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
5. der Gründung politisch motivierter krimineller und terroristischer Vereinigungen und der Tätigkeit für solche Vereinigungen (§§ 129, 129a des Strafgesetzbuchs );

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