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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes

Vom 10. Juni 2008
(GVBl. Nr. 12. vom 16.06.2008 S. 312)



Siehe Fn 1

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG - (BayRS 2010-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 975), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Dem Fuenften Teil wird folgender Abschnitt III angefügt:

"Abschnitt III
Verwaltungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung

Art. 78a Anwendbarkeit

Art. 78b Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung

Art. 78c Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

Art. 78d Unterrichtung des Trägers des Vorhabens

Art. 78e Unterlagen des Trägers des Vorhabens

Art. 78f Beteiligung anderer Behörden

Art. 78g Beteiligung der Öffentlichkeit

Art. 78h Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

Art. 78i Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen

Art. 78j Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung

Art. 78k Vorbescheid und Teilzulassungen

Art. 78l Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden".

b) Es wird folgender Art. 96a eingefügt:

"Art. 96a Übergangsregelung".

2. Art. 78f wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

":Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 auf die Beteiligung anderer Behörden verzichten, soweit sie über ausreichende eigene Kenntnisse verfügt."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

3. Art. 78g wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Öffentlichkeit sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen. Betroffene Öffentlichkeit ist jede Person, deren Belange durch eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berührt wird."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5 und erhält folgende Fassung:

alt neu
Abweichend von Satz 2 entfällt der Erörterungstermin nach Art. 73 Abs. 6, wenn für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ein Verwaltungsverfahren ohne Erörterungstermin vorgeschrieben ist; ist für die Entscheidung ein Verwaltungsverfahren ohne Erörterungstermin zugelassen, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 2 von einem Erörterungstermin absehen. "Abweichend von Satz 4 entfällt der Erörterungstermin nach Art. 73 Abs. 6, wenn für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ein Verwaltungsverfahren ohne Erörterungstermin vorgeschrieben ist; im Übrigen kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 4 von einem Erörterungstermin absehen."

dd) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.

b) Es werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

"(1a) Bei der Bekanntmachung zu Beginn des Anhörungsverfahrens nach Abs. 1 hat die zuständige Behörde die Öffentlichkeit über Folgendes zu unterrichten:

  1. den Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens, den eingereichten Plan oder eine sonstige Handlung des Trägers des Vorhabens zur Einleitung eines Verfahrens, in dem die Umweltverträglichkeit geprüft wird,
  2. die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens sowie erforderlichenfalls über die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach Art. 78h,
  3. die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens jeweils zuständigen Behörden, bei denen weitere relevante Informationen erhältlich sind und bei denen Äußerungen oder Fragen eingereicht werden können, sowie die festgesetzten Fristen für deren Übermittlung,
  4. die Art einer möglichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens,
  5. die Unterlagen, die nach Art. 78e vorgelegt wurden,
  6. wo und in welchem Zeitraum die Unterlagen nach Art. 78e zur Einsicht ausgelegt werden,
  7. weitere Einzelheiten des Verfahrens der Beteiligung der Öffentlichkeit.

(1b) Im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach Abs. 1 hat die zuständige Behörde zumindest folgende Unterlagen zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen:

  1. die Unterlagen nach Art. 78e,
  2. die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben.

Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn des Anhörungsverfahrens vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen."

c) Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die zuständige Behörde hat die Entscheidung über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens öffentlich bekannt zu machen.

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