Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes
- Bayern -

Vom 8. Juli 2008
(GVBl. Nr. 14 vom 15.07.2008 S. 365)

Gl.-Nr.: 2012-1-1-I



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2008 (GVBl S. 315), wird wie folgt geändert:

1. In die Inhaltsübersicht werden folgende Art. 34d und 34e eingefügt:

Art. 34d Verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme

Art. 34e Notwendige Begleitmaßnahmen".

2. In Art. 33 Abs. 2 werden Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze 2 bis 5 ersetzt:

alt neu
 Darüber hinaus kann die Polizei unbeschadet des Art. 30 Abs. 3 Satz 2 durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme in den Fällen des Art. 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 Kennzeichen von Kraftfahrzeugen erfassen und sie mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Der Abgleich mit anderen polizeilichen Dateien ist nur zulässig, soweit die Dateien zur Abwehr von im Einzelfall oder im Hinblick auf bestimmte Ereignisse allgemein bestehenden Gefahren errichtet wurden und der Abgleich zur Abwehr einer solchen Gefahr erforderlich ist. "Darüber hinaus kann die Polizei unbeschadet des Art. 30 Abs. 3 Satz 2 durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme bei Vorliegen entsprechender Lageerkenntnisse in den Fällen des Art. 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung erfassen. ;Zulässig ist der Abgleich der Kennzeichen mit polizeilichen Fahndungsbeständen, die erstellt wurden
  1. über Kraftfahrzeuge oder Kennzeichen, die durch Straftaten oder sonst abhanden gekommen sind,
  2. über Personen, die ausgeschrieben sind
    • zur polizeilichen Beobachtung, gezielten Kontrolle oder verdeckten Registrierung,
    • aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung, Auslieferung oder Überstellung,
    • zum Zweck der Durchführung ausländerrechtlicher Maßnahmen,
    • wegen gegen sie veranlasster polizeilicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr.

Ein Abgleich mit polizeilichen Dateien, die zur Abwehr von im Einzelfall oder im Hinblick auf bestimmte Ereignisse allgemein bestehenden Gefahren errichtet wurden, ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer solchen Gefahr erforderlich ist und diese Gefahr Anlass für die Kennzeichenerfassung war. Die Kennzeichenerfassung darf nicht flächendeckend eingesetzt werden."

3. Art. 34 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Worte "oder für Sachen, soweit eine gemeine Gefahr besteht," gestrichen.

bb) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Straftat" die Worte "nach Art. 30 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1, 2 (ohne § 129 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 StGB) bis 9" eingefügt.

b) In Abs. 2 Halbsatz 2 werden nach den Worten "geführt werden" die Worte "und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dem Zweck der Herbeiführung eines Erhebungsverbots dienen sollen" eingefügt.

c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "erforderlich" die Worte "und Daten im Sinn der Nr. 2 oder 3 sind nicht betroffen" eingefügt.

bb) In Satz 5 werden die Worte "ein in Art. 33 Abs. 5 Sätze 1 und 2 genannter Dienststellenleiter" durch die Worte "eine in Art. 33 Abs. 5 Sätze 1 und 2 genannte Stelle" ersetzt.

4. Art. 34a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Worte "oder ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich" gestrichen.

b) Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Wird erkennbar, dass in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird, ist die Datenerhebung insoweit unzulässig. "Wird erkennbar, dass dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnende Daten betroffen sind und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Daten dem Zweck der Herbeiführung eines Erhebungsverbots dienen sollen, ist die Datenerhebung insoweit unzulässig."

5. In Art. 34b Abs. 3 werden nach den Worten "erfasst werden," die Worte "einschließlich der nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Daten," eingefügt.

6. Art. 34c wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird das Wort "Dienststellenleiter" durch das Wort "Stellen" ersetzt.

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "Satz 1" durch die Worte "Abs. 2" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden nach den Worten "erforderlich ist" die Worte "und Daten im Sinn der Nr. 2 oder 3 nicht betroffen sind" eingefügt.

7. Es werden folgende Art. 34d und 34e eingefügt:

Art. 34d Verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme

(1) Die Polizei kann mit technischen Mitteln verdeckt auf informationstechnische Systeme zugreifen, um Zugangsdaten und gespeicherte Daten zu erheben von Personen,

  1. die für eine Gefahr verantwortlich sind, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, oder

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