Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Rechtsvorschriften *

Vom 27. Juli 2009
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2009 S. 376)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG - (BayRS 2010-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2008 (GVBl S. 312), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach Art. 42 wird folgender Art. 42a eingefügt:

Art. 42a Genehmigungsfiktion".

b) Der Fuenfte Teil Abschnitt Ia erhält folgende Fassung:

"Abschnitt Ia
Verfahren über eine einheitliche Stelle

Art. 71a Anwendbarkeit

Art. 71b Verfahren

Art. 71c Informationspflichten

Art. 71d Gegenseitige Unterstützung

Art. 71e Elektronisches Verfahren".

2. In Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte "im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit" durch die Worte "durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte" ersetzt.

3. Art. 14 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. "(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen."

b) Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt sind. "Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nrn. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind."

4. Art. 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch die Worte "Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt.

5. Art. 20 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 2. der Ehegatte, "2. der Ehegatte oder der Lebenspartner im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Lebenspartner),"

bb) Nr. 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
 6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister des Ehegatten, "6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister des Ehegatten sowie Lebenspartner der Geschwister und Geschwister des Lebenspartners,"

.

b) In Satz 2 Nr. 1 werden nach d"em Wort "Ehe" die Worte "oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.

6. Art. 23 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Hat die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, werden diese in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. "Hat die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung."

7. Art. 25 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

"(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben."

8. Art. 26 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, werden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. "Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten diese auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung."

9. Art. 41 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

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