Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Datenschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften

Vom 20. Juli 2011
(GVBl. Nr. 14 vom 27.07.2011 S. 307)



Siehe Fn. 1

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Datenschutzgesetzes

Das Bayerische Datenschutzgesetz ( BayDSG) vom 23. Juli 1993 (GVBl S. 498, BayRS 204-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält der Sechste Abschnitt folgende Fassung:

alt neu
 Sechster Abschnitt
Tätigkeit der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz bei nicht-öffentlichen Stellen

Art. 34 Mitwirkung des Technischen Überwachungs-Vereins

Art. 35 Kostenerhebung durch die Aufsichtsbehörden

Art. 36 Weitere Aufgaben der Aufsichtsbehörden

"Sechster Abschnitt
Aufsichtsbehörde für den Datenschutz bei nichtöffentlichen Stellen

Art. 34 Landesamt für Datenschutzaufsicht

Art. 35 Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde

Art. 36 (aufgehoben)".

2. Art. 30 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (7) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Aufsichtsbehörden nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes tauschen regelmäßig die in Erfüllung ihrer Aufgaben gewonnenen Erfahrungen aus. "(7) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Landesamt für Datenschutzaufsicht tauschen regelmäßig die in Erfüllung ihrer Aufgaben gewonnenen Erfahrungen aus und unterstützen sich gegenseitig bei ihrer Aufgabenwahrnehmung."

3. Der Sechste Abschnitt wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "Tätigkeit der Aufsichtsbehörden" durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.

b) Art. 34 und 35 erhalten folgende Fassung:

alt neu
 Art. 34 Mitwirkung des Technischen Überwachungs-Vereins

(1) Die Aufsichtsbehörden nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Technischen Überwachungs-Vereins Bayern Sachsen e. V; dieser nimmt insoweit eigene Aufgaben wahr. Die Bediensteten des Technischen Überwachungs-Vereins Bayern Sachsen e.V. haben die in § 38 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Rechte; auch ihnen gegenüber besteht die in § 38 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes genannte Auskunftspflicht. Der Technische Überwachungs-Verein Bayern Sachsen e.V. erhebt für seine Tätigkeit Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.

(2) In den Fällen, in denen das Bundesdatenschutzgesetz eine Meldepflicht gegenüber den Aufsichtsbehörden bestimmt, sind die Gebühren und Auslagen von den Überwachten zu tragen.

(3) In den Fällen, in denen das Bundesdatenschutzgesetz keine Meldepflicht gegenüber den Aufsichtsbehörden bestimmt, sind die Gebühren und Auslagen von den Überprüften zu tragen, wenn Mängel festgestellt werden. Werden keine Mängel festgestellt, sind Gebühren und Auslagen von denjenigen zu tragen, die die Tätigkeit veranlaßt haben, soweit dies nicht der Billigkeit widerspricht.

(4) Für die Unterstützung der Beauftragten für den Datenschutz (§ 4g Abs. 1 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes) sind Gebühren und Auslagen von den natürlichen oder juristischen Personen, Gesellschaften oder anderen Personenvereinigungen des privaten Rechts zu tragen, die die Beauftragten für den Datenschutz bestellt haben.

(5) Schulden mehrere die Gebühren und Auslagen, so haften sie gesamtschuldnerisch.

(6) Art. 71 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze gilt entsprechend.

(7) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebühren und Auslagen des Technischen Überwachungs-Vereins Bayern Sachsen e.V. festzusetzen. Die Höhe der Gebühren und Auslagen ist nach dem Aufwand und der Bedeutung der Leistung für die Schuldner zu bemessen.

Art. 35 Kostenerhebung durch die Aufsichtsbehörden

Die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Aufsichtsbehörden nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes bestimmt sich nach dem Kostengesetz. Abweichend von Art. 2 Abs. 1 des Kostengesetzes gelten jedoch Art. 34 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

"Art. 34 Landesamt für Datenschutzaufsicht

(1) Zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 38 Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes für die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes ist das Landesamt für Datenschutzaufsicht.

(2) Sitz des Landesamts für Datenschutzaufsicht ist Ansbach.

Art. 35 Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion