Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes und anderer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 27. November 2012
(GVBl. Nr. 22 vom 30.11.2012 S. 578)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Mediengesetzes

Das Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 799, BayRS 2251-4-S), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl S. 530), wird wie folgt geändert:

1 . In Art. 3 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte" die Anbieter oder Veranstalter" durch die Worte "Leistungsbescheid gegenüber den Anbietern oder Veranstaltern" ersetzt.

2. Art. 5 Abs. 7 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Einzelheiten, insbesondere die Werbeberechtigung und die Dauer der Werbung, regelt die Landeszentrale durch Satzung. "3Einzelheiten, insbesondere die Werbeberechtigung, die Dauer der Werbung und die Kostenerstattung, regelt die Landeszentrale durch Satzung. "

3. Art. 11 wird wie folgt geändert:

a) Sätze 1 und 2 Nrn. 1 bis 10 werden Abs. 1; dieser wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 und der einleitende Satzteil von Satz 2 werden durch folgenden neuen Satz 1 und einleitenden Satzteil von Satz 2 ersetzt:


alt neu
Die Landeszentrale regelt die Verbreitung von Rundfunkprogrammen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Zur Erfüllung ihrer Funktion nach Art. 2 hat sie vor allem folgende Aufgaben:  "1Ein Aufgabenschwerpunkt der Landeszentrale ist die Organisation, Förderung, Verbreitung und Beaufsichtigung von Rundfunkprogrammen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. 2Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten: ".

bb) In Nr. 2 werden die Worte "setzt diese technisch um" durch die Worte "stellt eine ausgewogene landesweite Rundfunkstruktur sicher" ersetzt.

cc) Es werden folgende neue Nrn. 3 bis 5 eingefügt:

"3. sie wirkt darauf hin, dass der Meinungsvielfalt Rechnung getragen wird und dass die Rundfunkprogramme einen angemessenen Anteil von Beiträgen mit kulturellen, kirchlichen, sozialen und wirtschaftlichen Inhalten aufweisen,

4. sie fördert insbesondere die Herstellung und Verbreitung hochwertiger lokaler und regionaler Fernsehprogramme unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Anbieter, die Angebote mit selbst erwirtschafteten Mitteln zu finanzieren,

5. sie fördert die Herstellung und Verbreitung von weiteren Rundfunkprogrammen zur Erhöhung von Vielfalt und Qualität dieser Angebote; gemeinnützige Anbieter und Zulieferer sind dabei besonders zu berücksichtigen, ".

dd) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 6; die Worte "Bayern und" werden durch das Wort "Bayern," ersetzt und nach dem Wort "fest" werden die Worte "und setzt die in Nr. 2 genannten Konzepte technisch um" eingefügt.

ee) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 7 und wie folgt geändert:

aaa) Satz 1 wird Halbsatz 1; der Schlusspunkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt.

bbb) Satz 2 wird Halbsatz 2; das Wort "Sie" wird durch das Wort "sie" ersetzt.

ff) Die bisherigen Nrn. 5 und 6 werden Nrn. 8 und 9.

gg) Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 10; das Komma nach dem Wort "Grenzlandes" wird durch einen Schlusspunkt ersetzt.

hh) Die bisherigen Nrn. 8 bis 10

8. sie wirkt darauf hin, dass der Meinungsvielfalt, vor allem kulturellen, kirchlichen, sozialen und wirtschaftlichen Anliegen, Rechnung getragen wird und dass unter Beachtung der Grundsätze des Art. 25 Abs. 3 die Beteiligung neuer, insbesondere mittelständischer Anbieter gestärkt wird; sie wirkt ferner darauf hin, dass die von ihr organisierten Rundfunkprogramme einen angemessenen Anteil von Beiträgen mit kulturellen, kirchlichen, sozialen und wirtschaftlichen Inhalten aufweisen. (1 Sie betraut lokale und regionale Fernsehanbieter mit der öffentlichen Aufgabe und fördert deren Fernsehangebote nach Maßgabe von Art. 23.) Sie wirkt außerdem darauf hin, dass die Fernsehvollprogramme und, wenn dies nach ihren inhaltlichen Schwerpunkten möglich ist, die Fernsehspartenprogramme auch einen wesentlichen Anteil an Produktionen sowie Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum enthalten; hierüber verlangt sie von den Anbietern Nachweise und Berichte,

9. sie fördert unter Beachtung der Grundsätze des Art. 25 Abs. 3 die Vielfalt und die Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung; gemeinnützige Anbieter und Zulieferer sind dabei besonders zu berücksichtigen,

10. sie stellt eine ausgewogene landesweite Rundfunkstruktur sicher. Zur Erreichung dieses Ziels fördert sie lokale und regionale Rundfunkanbieter unter Beachtung der Grundsätze des Art. 25 Abs. 3 und unter Berücksichtigung der Möglichkeiten, die Angebote mit selbst erwirtschafteten Mitteln zu finanzieren; im Aufbau befindliche Rundfunkangebote und gemeinnützige Anbieter und Zulieferer sind dabei besonders zu berücksichtigen,

werden auf - gehoben.

b) Satz 2 bisherige Nrn.11 bis 15 werden Abs.2 und wie folgt geändert:

aa) Vor den bisherigen Nrn. 11 bis 15 wird folgender einleitender Satzteil eingefügt:

"Darüber hinaus hat die Landeszentrale insbesondere folgende Aufgaben:".

bb) Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 1; die Worte "Nr. 8" werden durch die Worte "Abs. 1 Satz 2 Nr. 3" ersetzt.

cc) Die bisherigen Nrn. 12 bis 15 werden Nrn. 2 bis 5.

4.

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