Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes
Vom 11. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 23 vom 17.12.2012 S. 651)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Landesjustizkostengesetz (LJKostG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2005 (GVBl S. 159, BayRS 36-4-J), geändert durch Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2010 (GVBl S. 738), wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten" § 16" die Worte" Abs. 1 " eingefügt.
b) Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:
"(2) Justizverwaltungskosten sind nach dem bisher geltenden Recht zu erheben, wenn der Antrag auf Vornahme der Amtshandlung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung gestellt worden ist. 2Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. 3Soweit der Antrag auf die Vornahme wiederkehrender Amtshandlungen gerichtet ist, gilt abweichend von den Sätzen 1 und 2 für Kosten, die für jede weitere Amtshandlung zu erheben sind, das jeweils bei ihrer Fälligkeit geltende Recht."
c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
2. In Art. 5 Nr. 1 wird nach dem Wort" des" das Wort "Bayerischen" eingefügt.
3. Art. 9 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
b) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
" (2) Die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 gilt für Gebühren, die nach dem 31. Januar 2003 fällig werden."
Art. 12Die Gebührenfreiheit nach Art. 9 gilt für Gebühren, die nach dem 31. Januar 2003 fällig werden.
Art. 13
Justizverwaltungskosten sind nach dem bisher geltenden Recht zu erheben, wenn der Antrag auf Vornahme der Amtshandlung vor dem In-Kraft-Treten einer Gesetzesänderung gestellt worden ist. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. Soweit der Antrag auf die Vornahme wiederkehrender Amtshandlungen gerichtet ist, gilt abweichend von Satz 1 und 2 für Kosten, die für jede weitere Amtshandlung zu erheben sind, das jeweils bei ihrer Fälligkeit geltende Recht.
werden aufgehoben.
5. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Bezeichnung der Anlage wird der Klammerzusatz " (zu Art. 1 Abs. 2) " durch den Klammerzusatz " (zu Art. 1 Abs. 3) " ersetzt.
b) In Nr. 1 werden in der Spalte Gebühren die Worte "30 bis 750 Euro Euro" durch die Worte "35 bis 850 Euro " ersetzt.
c) Nr. 2 erhält folgende Fassung:
| Nr. | Gegenstand | Gebühren |
| 2. | Schuldnerverzeichnis | 525 Euro |
| 2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung) | |
| 2.2 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung)
Die Gebühr Nr. 2.2 entsteht nur einmal, wenn die Bewilligung in einem Verfahren für mehrere Schuldnerverzeichnisse erteilt oder versagt wird. |
525 Euro |
| 2.3 | Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung oder §§ 915, 915d der Zivilprozeßordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung) | 0,50 Euro
je Eintragung, mindestens 17 Euro |
| 2.4 | Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.
Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz |
4,50 Euro |
| Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übEurormittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). DieEuroGebühr entsteht nicht Eurom Fall einer Selbstauskunft. |
d) In Nrn. 3.1 und 3.3 wird in der Spalte Euro Gebühren jeweils der Betrag " 300 Euro " durch den Betrag "340 Euro" ersetzt.
e) In Nr. 3.4 wird in der Spalte Gebühren der Betrag " 75 Euro " durch den Betrag " 85 Euro " ersetzt.
f) In Nr. 6.1 wird in der Spalte Gebühren der Betrag " 125 Euro " durch den Betrag " 140 Euro " ersetzt.
g) In Nr. 6.2 wird in der Spalte Gebühren der Betrag " 50 Euro " durch den Betrag " 55 Euro " ersetzt.
h) In Nr. 7.1 wird in der Spalte Gebühren der Betrag " 200 Euro " durch den Betrag " 230 Euro " ersetzt.
i) In Nr. 7.2 wird in der Spalte Gebühren der Betrag " 100 Euro " durch den Betrag " 115 Euro " ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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