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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes

Vom 8. Juli 2013
(GVBl. Nr. 13 vom 15.07.2013 S. 404)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Kommunalabgabengesetz ( KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174), wird wie folgt geändert:

1. Art. 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "von den Anschaffungs- und Herstellungskosten" gestrichen.

b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"2 Den Abschreibungen zugrunde zu legen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder Wiederbeschaffungszeitwerte, die jeweils um Beiträge und ähnliche Entgelte zu kürzen sind und um Zuwendungen gekürzt werden können."

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

d) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden durch folgenden neuen Satz 4 ersetzt:

alt neu
 Den Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde zu legen, gekürzt um Beiträge und ähnliche Entgelte. Auf zuwendungsfinanzierte Anschaffungs- und Herstellungskosten kann abgeschrieben werden. Hierauf entfallende Abschreibungserlöse einschließlich einer angemessenen Verzinsung sind der Einrichtung wieder zuzuführen; künftige Anschaffungs- und Herstellungskosten sind um diesen Betrag zu kürzen. "4Mehrerlöse, die sich aus einer Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwerten gegenüber einer Abschreibung von Anschaffungs- und Herstellungskosten oder dadurch ergeben, dass Zuwendungen nicht in Abzug gebracht werden, sind der Einrichtung einschließlich einer angemessenen Verzinsung wieder zuzuführen."

e) Der bisherige Satz 6 wird Satz 5.

2. Art. 19 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (5) Abschreibungen nach Art. 8 Abs. 3 Sätze 4 und 5 können auch für solche Anlagenteile geltend gemacht werden, die vor dem 1. Januar 2000 mit Zuwendungen finanziert worden sind. "(5) Die für Zuwendungen maßgeblichen Regelungen in Art. 8 Abs. 3 Sätze 2 und 4 gelten auch in Fällen, in denen Anlagenteile vor dem 1. Januar 2000 mit Zuwendungen finanziert worden sind."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft.

ENDE

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