Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern
- Angemessene Finanzausstattung der Gemeinden -

- Bayern -

Vom 11. November 2013
(GVBl. Nr. 21 vom 15.11.2013 S. 642)



Das Volk des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Art. 83 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816, 817), wird folgender Satz 3 angefügt:

"Der Staat gewährleistet den Gemeinden im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eine angemessene Finanzausstattung."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

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