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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung und der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht
- Bayern -

Vom 1. Juli 2014
(GVBl. Nr. 12 vom 01.07.2014 S. 236)



Auf Grund von § 6b Satz 2 und § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl I S. 202), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl I S. 3556), sowie § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl I S. 3786), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung

Die Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung (GewV) vom 9. Februar 2010 (GVBl S. 103, BayRS 7.101 -1 -W), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 666), wird wie folgt geändert:

1. Der Klammerzusatz in der Überschrift erhält folgende Fassung:

"(Gewerbeverordnung - GewV)".

2. § 1 Abs. 6 bis 9 werden durch folgenden Abs. 6 ersetzt:


alt neu
(6) Soweit die Industrie- und Handelskammern auf Grund des Art. 7 des Gesetzes zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen und sonstigen Personen im Sinn des § 36 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung zuständig sind, sind sie auch für die Rücknahme und den Widerruf solcher öffentlicher Bestellungen zuständig, die von den Regierungen vor dem 1. April 1958 ausgesprochen worden sind.

(7) Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern sind neben den Gemeinden zuständige Behörden im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung. Die Kammern unterliegen dabei der Aufsicht des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie. 3Sie unterrichten die Gemeinden unverzüglich über sämtliche bei ihnen eingegangene Daten der Gewerbeanzeigen.

(8) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständige Behörde im Sinn des § 34f Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung für die Erteilung der Erlaubnis an Finanzanlagenvermittler sowie für die Ausführung der nach § 34g der Gewerbeordnung ergangenen Rechtsverordnungen. Die Kammern unterliegen dabei der Aufsicht des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie.

(9) Die Industrie- und Handelskammern sind ferner neben der Kreisverwaltungsbehörde zuständige öffentliche Stelle im Sinn von §§ 11b, 13a bis 13c sowie 29 und 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung, soweit sich diese Vorschrift auf Gewerbetreibende bezieht, die den Vorschriften der §§ 34d, 34e und 34f der Gewerbeordnung unterliegen. Die Kammern unterliegen dabei der Aufsicht des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie.

 "(6) 1Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig
  1. neben der Gemeinde nach § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung; sie unterrichten die Gemeinden unverzüglich über alle bei ihnen eingegangenen Gewerbeanzeigen,
  2. nach §§ 34f Abs. 1 Satz 1 und 34h Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung,
  3. für die Ausführung der nach § 34g der Gewerbeordnung erlassenen Rechtsverordnungen,
  4. neben der Kreisverwaltungsbehörde als öffentliche Stellen nach §§ 11b, 13a bis 13c, 29 und 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung, soweit

sich diese Vorschriften auf Gewerbetreibende beziehen, die den §§ 34d, 34e, 34f, 34h der Gewerbeordnung unterliegen. Satz 1 Nr. 1 gilt für die Handwerkskammern entsprechend. 3Die Kammern unterliegen dabei der Aufsicht des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (Staatsministerium). "


3. In § 1a Abs. 6 werden die Worte "für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie" gestrichen.

4. In § 3 werden nach dem Wort " 34f " ein Komma und das Wort " 34h " eingefügt.

§ 2
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) vom 21. Oktober1997 (GVBl S. 727, BayRS 454-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2013 (GVBl S. 506), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Nr. 9 werden die Worte " § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j bis l " durch die Worte " § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j bis m " und die Worte " § 144 Abs. 2 Nrn. 5 bis 9 " durch die Worte " § 144 Abs. 2 Nrn. 5 bis 11 " ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach den Worten "des Innern " ein Komma und die Worte "für Bau und Verkehr" eingefügt.

b) In Abs. 2 werden die Worte "Wissenschaft, Forschung" durch die Worte "Bildung und Kultus, Wissenschaft" ersetzt.

c) In Abs. 3 werden die Worte "Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie" durch die Worte "Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie" ersetzt.

3. In § 6 Abs. 3 werden nach den Worten "des Innern" ein Komma und die Worte "für Bau und Verkehr" eingefügt.

§ 3
I nkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.

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