Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Internetversteigerungsverordnung
Vom 29. Oktober 2015
(GVBl. Nr. 14 vom 17.11.2015 S. 405)
Auf Grund
verordnet das Bayerische Staatsministerium der Justiz:
Die Internetversteigerungsverordnung ( BayIntVerstVO) vom 25. November 2009 (GVBl. S. 619, BayRS 310-1-J) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe "Internetversteigerungsverordnung - BayIntVerstVO" durch die Wörter "Bayerische Internetversteigerungsverordnung - BayIntVerstV" ersetzt.
§ 1 NutzungsbeginnDie Gerichtsvollzieher können die Internet-Versteigerung im Sinn des § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung ab Inkrafttreten dieser Verordnung nutzen.
wird aufgehoben.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Versteigerungen durch Gerichtsvollzieher im Internet gemäß § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sowie Versteigerungen von an Justizbehörden abgelieferten Fundsachen und im Besitz von Justizbehörden befindlichen unanbringbaren Sachen gemäß § 979 Abs. 1a BGB erfolgen über die Versteigerungsplattform Justiz-Auktion (www.justizauktion.de). | "(1) Versteigerungen durch Gerichtsvollzieher im Internet gemäß § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sowie Versteigerungen von an Justizbehörden abgelieferten Fundsachen und im Besitz von Justizbehörden befindlichen unanbringbaren Sachen gemäß § 979 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen ab dem 7. Januar 2010 über die Versteigerungsplattform Justiz-Auktion." |
b) In Abs. 2 werden die Wörter "dieser Verordnung" gestrichen.
4. In § 3 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "(ccjustizauktion@gstahamm.nrw.de)" gestrichen.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter "Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß § 312d" durch die Wörter "Widerrufsrecht gemäß § 312g" ersetzt.
b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Der Zuschlag ist der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung (§ 4 Abs. 1) das höchste, wenigstens das nach § 817a Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung zu erreichende Mindestgebot abgegeben hat (§ 817a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung). Sie wird von dem Zuschlag per E-Mail benachrichtigt. | "(3) Die Person, der der Zuschlag erteilt ist, wird von dem Zuschlag per E-Mail benachrichtigt." |
Im Übrigen gelten hinsichtlich Zuschlag, Ablieferung und Mindestgebot §§ 817 und 817a der Zivilprozessordnung.
wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.
ID 151550
| ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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