Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Internetversteigerungsverordnung

Vom 29. Oktober 2015
(GVBl. Nr. 14 vom 17.11.2015 S. 405)



Auf Grund

verordnet das Bayerische Staatsministerium der Justiz:

§ 1

Die Internetversteigerungsverordnung ( BayIntVerstVO) vom 25. November 2009 (GVBl. S. 619, BayRS 310-1-J) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe "Internetversteigerungsverordnung - BayIntVerstVO" durch die Wörter "Bayerische Internetversteigerungsverordnung - BayIntVerstV" ersetzt.

2. § 1

§ 1 Nutzungsbeginn

Die Gerichtsvollzieher können die Internet-Versteigerung im Sinn des § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung ab Inkrafttreten dieser Verordnung nutzen.

wird aufgehoben.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Versteigerungen durch Gerichtsvollzieher im Internet gemäß § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sowie Versteigerungen von an Justizbehörden abgelieferten Fundsachen und im Besitz von Justizbehörden befindlichen unanbringbaren Sachen gemäß § 979 Abs. 1a BGB erfolgen über die Versteigerungsplattform Justiz-Auktion (www.justizauktion.de). "(1) Versteigerungen durch Gerichtsvollzieher im Internet gemäß § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sowie Versteigerungen von an Justizbehörden abgelieferten Fundsachen und im Besitz von Justizbehörden befindlichen unanbringbaren Sachen gemäß § 979 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen ab dem 7. Januar 2010 über die Versteigerungsplattform Justiz-Auktion."

b) In Abs. 2 werden die Wörter "dieser Verordnung" gestrichen.

4. In § 3 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "(ccjustizauktion@gstahamm.nrw.de)" gestrichen.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter "Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß § 312d" durch die Wörter "Widerrufsrecht gemäß § 312g" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Der Zuschlag ist der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung (§ 4 Abs. 1) das höchste, wenigstens das nach § 817a Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung zu erreichende Mindestgebot abgegeben hat (§ 817a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung). Sie wird von dem Zuschlag per E-Mail benachrichtigt. "(3) Die Person, der der Zuschlag erteilt ist, wird von dem Zuschlag per E-Mail benachrichtigt."

6. § 7 Satz 5

Im Übrigen gelten hinsichtlich Zuschlag, Ablieferung und Mindestgebot §§ 817 und 817a der Zivilprozessordnung.

wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.

ID 151550

ENDE

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