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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes und des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes
- Bayern -

Vom 13. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 19 vom 19.12.2016 S. 369)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes

Das Bayerische Hochschulgesetz ( BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBI. S. 245, BayRS 2210-1-1-K), das zuletzt durch § 1 Nr. 212 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBI. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Vor der Angabe zu Art. 1 wird folgende Angabe eingefügt:

"Erster Teil A
Geltungsbereich".

b) Die bisherige Angabe "Erster Teil" wird durch die Angabe "Erster Teil B" ersetzt.

c) Die Angaben zu Art. 98 bis 100 werden wie folgt gefasst:

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Art. 98 Übergangsvorschriften für die gewählten Mitglieder von Leitungsgremien

Art. 99 aufgehoben

Art. 100 aufgehoben

"Art. 98 (aufgehoben)

Art. 99 (aufgehoben)

Art. 100 (aufgehoben)".

d) Die Angabe zu Art. 102 wird wie folgt gefasst:

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Art. 102 aufgehoben "Art. 102 (aufgehoben)".

e) Die Angaben zu Art. 106 und 107 werden wie folgt gefasst:

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Art. 106 Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Art. 107 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Aufhebung von Rechtsvorschriften

"Art. 106 Rechtsvorschriften

Art. 107 Inkrafttreten".

2. Vor Art. 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Erster Teil A
Geltungsbereich".

3. Der bisherige Erste Teil wird Erster Teil B.

4. Art. 44 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Halbsatz 1 wird die Angabe "Abs. 2 bis 5" durch die Wörter "Abs. 2 bis 4 und 6" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "sowie Altersgrenzen festgelegt" gestrichen.

c) Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

"(5) Die Hochschule kann für grundständige Studiengänge den Nachweis über die Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahren verlangen, das der Selbsteinschätzung über die Studienwahl dienen soll. Das Ergebnis hat keine Auswirkungen auf den Hochschulzugang. Die Hochschule regelt das Nähere zu Ausgestaltung und Durchführung durch Satzung."

d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

e) Der bisherige Abs. 6

(6) Abiturienten und Abiturientinnen des letzten Jahrgangs des neunjährigen Gymnasiums, die im Jahr 2011 das Abitur ablegen, sind zur Teilnahme an Eignungsprüfungen und Eignungsfeststellungsverfahren für die Zulassung im Sommersemester 2011 auf der Grundlage der Zeugnisse über die Ausbildungsabschnitte 12/1 bis 13/1 berechtigt.

wird aufgehoben.

5. Art. 81 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3

Der Philosophisch-Theologischen Hochschule der Salesianer Don Boscos sind das Promotionsrecht und das Habilitationsrecht im Bereich der Katholischen Theologie verliehen.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Sätze 4 bis 7 werden die Sätze 3 bis 6.

c) Der bisherige Satz 8 wird Satz 7 und die Angabe "7" wird durch die Angabe "6" ersetzt.

d) Der bisherige Satz 9 wird Satz 8.

6. In Art. 82 Satz 3 wird die Angabe "81 Satz 7" durch die Angabe "81 Satz 6" ersetzt.

7. Art. 98

Art. 98 Übergangsvorschriften für die gewählten Mitglieder von Leitungsgremien

(1) Bei Präsidenten, die am 1. August 1998 im Amt waren oder bereits gewählt waren, die Bestellung aber noch nicht wirksam geworden war, ist Art. 22 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes in der am 31. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden.

wird aufgehoben.

8. Art. 106 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Rechts- und Verwaltungsvorschriften" durch das Wort "Rechtsvorschriften" ersetzt.

b) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Das Staatsministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften; es kann für die Benutzung der Bibliotheken allgemeine Richtlinien erlassen. "Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Benützung der staatlichen Bibliotheken, insbesondere die Zulassung, den Ausschluss und das Leihwesen, näher zu regeln."

9. Art. 107 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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