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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes
- Bayern -
Vom 24. Juli 2017
(GVBl. Nr.13 vom 31.07.2017 S. 397)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Landesjustizkostengesetz ( LJKostG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2005 (GVBl. S. 159, BayRS 36-4-J), das zuletzt durch Gesetz vom 25. April 2014 (GVBl. S. 166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:
"Kostenerhebung".
b) In Abs. 3 werden die Wörter "Art. und das anliegende Gebührenverzeichnis" durch die Wörter "Artikel und die Anlage" ersetzt.
c) Abs. 4
(4) Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in der Anlage bestimmten Gebühren veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.
wird aufgehoben.
2. Art. 2 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:
"Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes".
b) Im Wortlaut werden die Wörter "Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (BGBl. III 365-1)" durch die Wörter "Das Justizbeitreibungsgesetz" ersetzt.
3. Art. 3 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:
"Verwaltungszwangsverfahren".
b) Im Wortlaut werden die Wörter "Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG) vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort "Gerichtsvollzieherkostengesetzes" ersetzt.
4. Art. 4 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:
"Festsetzung der Rahmengebühren in Hinterlegungssachen".
b) Im Wortlaut werden jeweils die Wörter "des Gebührenverzeichnisses" durch die Wörter "der Anlage" ersetzt.
5. In Art. 5 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Auslagen in Hinterlegungssachen".
6. In Art. 6 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Sonstige besondere Bestimmungen für Hinterlegungssachen".
7. In Art. 7 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Ansatz der Justizverwaltungskosten".
8. In Art. 8 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Anwendung bundesrechtlicher Kostenvorschriften".
9. In Art. 9 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Gebührenbefreiung".
Art. 10Die sonstigen landesrechtlichen Vorschriften, die Kosten- oder Gebührenfreiheit gewähren, bleiben unberührt.
wird aufgehoben.
11. Der bisherige Art. 11 wird Art. 10 und es wird folgende Überschrift eingefügt:
"Inkrafttreten".
12. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 7.1 wird in der Spalte "Gebühren" die Angabe "230 Euro" durch die Angabe "600 Euro" ersetzt.
b) In Nr. 7.2 wird in der Spalte "Gebühren" die Angabe "115 Euro" durch die Angabe "300 Euro" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2017 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft.
ID 171312
| ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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