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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung Einheitlicher Ansprechpartner
- Bayern -

Vom 4. Mai 2018
(GVBl. Nr. 8 vom 22.05.2018 S. 279)



Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen EA-Gesetzes (BayEAG) vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 626, BayRS 200-6-W), das zuletzt durch § 1 Nr. 22 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Energie und Technologie:

§ 1

§ 5 der Ausführungsverordnung Einheitlicher Ansprechpartner (AVBayEAG) vom 28. April 2010 (GVBl. S. 224, BayRS 200-6-1-W), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Dezember 2016 (GVBl. S. 443) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Abs. 1 und 2

(1) Personenbezogene Daten aus sachlich nicht zusammengehörenden Verwaltungsvorgängen sind getrennt voneinander zu verarbeiten. Handelt es sich beim Einheitlichen Ansprechpartner zugleich um die für die Antragsbearbeitung zuständige Behörde, müssen auch bei sachlich zusammengehörenden Verwaltungsvorgängen personenbezogene Daten getrennt nach dem jeweiligen Aufgabenbereich verarbeitet werden.

(2) Im Rahmen des Informationsaustauschs nach § 3 darf die zuständige Stelle diejenigen personenbezogenen Daten an den Einheitlichen Ansprechpartner übermitteln, die erforderlich sind, um dem Antragsteller jederzeit über den aktuellen Verfahrensstand Auskunft geben zu können.

werden aufgehoben.

2. Im bisherigen Abs. 3 wird die Absatzbezeichnung "(3)" gestrichen und in Satz 1 werden die Wörter "auf Auskunft und Benachrichtigung, Berichtigung, Löschung und Sperrung nach den Art. 10, 11, 12 und 13 des Bayerischen Datenschutzgesetzes" durch die Wörter "nach dem Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)" ersetzt.

3. Der bisherige Abs. 4

(4) Im Übrigen gelten die Regelungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes.

wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

ID 180838

ENDE

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