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Regelwerk

Änderungstext

BayPsychKHG - Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
- Bayern -

Vom 24. Juli 2018
(GVBl. Nr. 14 vom 31.08.2018 S. 583)
Gl.-Nr.: 2128-2-A/G



BayPsychKHG - Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
( wie eingefügt)

...

Art. 38a Änderung dieses Gesetzes
Gültig vom 01.07.2021 bis 31.07.2022:

Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes (BayPsychKHG) wird wie folgt gefasst:

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Die Bezirke sollen selbst oder durch Beauftragte psychosoziale Beratungs- und Hilfeangebote für Menschen in psychischen Krisen (Krisendienste) errichten, betreiben und bedarfsgerecht weiterentwickeln. "Die Bezirke errichten und betreiben selbst oder durch Beauftragte psychosoziale Beratungs- und Hilfeangebote für Menschen in psychischen Krisen (Krisendienste) und entwickeln diese bedarfsgerecht weiter."

Art. 38b Änderung anderer Rechtsvorschriften
Gültig bis zum 31.12.2021:

( 1) Das Bayerische Maßregelvollzugsgesetz (BayMRVG) vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 222, BayRS 312-3-A), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den Art. 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

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Art. 6 Behandlung psychischer Erkrankungen

Art. 7 Behandlung anderer Erkrankungen

"Art. 6 Behandlung

Art. 7 (aufgehoben)".

b) Die Angaben zu den Art. 16 und 17 werden wie folgt gefasst:

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Art. 16 Vollzugslockerungen

Art. 17 Beurlaubung

"Art. 16 Vollzugslockerungen und Beurlaubung

Art. 17 (aufgehoben)".

c) Die Angabe zu Art. 20 wird wie folgt gefasst:

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Art. 20 Weisungen, Widerruf von Lockerungen des Vollzugs "Art. 20 (aufgehoben)".

d) Die Angabe zu Art. 23 wird wie folgt gefasst:

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Art. 23 Festnahmerecht "Art. 23 (aufgehoben)".

e) Die Angabe zu Art. 26 wird wie folgt gefasst:

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Art. 26 Fixierungen "Art. 26 (aufgehoben)".

f) In der Angabe zu Teil 2 Abschnitt 7 werden die Wörter "und Datenschutz" durch die Wörter " , Datenschutz und Maßregelvollzugsdatei" ersetzt.

g) Nach der Angabe zu Art. 34 wird folgende Angabe zu Art. 34a eingefügt:

"Art. 34a Maßregelvollzugsdatei".

h) Nach der Angabe zu Art. 50 wird folgende Angabe zu Art. 51 eingefügt:

"Art. 51 Präventionsstellen".

i) Die Angaben zu den bisherigen Art. 51 bis 53 werden die Angaben zu den Art. 52 bis 54.

j) Die Angabe zum bisherigen Art. 54 wird die Angabe zu Art. 55 und das Wort " , Außerkrafttreten" wird gestrichen.

2. Art. 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Art. 5a des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) gilt entsprechend."

3. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:

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Die untergebrachte Person ist bei der Aufnahme schriftlich über ihre Rechte und Pflichten während der Unterbringung zu unterrichten; sie hat den Erhalt schriftlich zu bestätigen. "Die untergebrachte Person ist über ihre Rechte und Pflichten während der Unterbringung unverzüglich zu unterrichten. Eine schriftliche Unterrichtung wird sobald als möglich nachgeholt; die untergebrachte Person hat den Erhalt schriftlich zu bestätigen."

bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

b) In Abs. 2 wird das Wort "alsbald" durch das Wort "unverzüglich" ersetzt.

4. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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Art. 6 Behandlung psychischer Erkrankungen "Art. 6 Behandlung".

b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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