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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie
- Bayern -

Vom 24. Juli 2018
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2018 S. 604)



Fn.: *

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz ( BayVwVfG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. Art. 78a wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 78a Anwendbarkeit

Ist in Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern für Vorhaben ein Verwaltungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben, so gelten hierfür die Art. 78b bis 78l und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

"Art. 78a Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Ist in Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern für Vorhaben ein Verwaltungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben, so gelten hierfür die §§ 2 bis 4, 15 bis 23, 24 Abs. 1, §§ 25 bis 30, 31 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6, Satz 2 bis 4 und Abs. 4, §§ 32, 54 bis 59, 64, 72, 73 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) mit folgenden Maßgaben entsprechend:

  1. Abweichend von § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG entfällt der Erörterungstermin, wenn für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ein Verwaltungsverfahren ohne Erörterungstermin vorgeschrieben ist oder die zuständige Behörde einen Erörterungstermin nicht für erforderlich hält.
  2. Abweichend von § 73 Abs. 1 Nr. 1 UVPG sind die Vorhaben getrennt nach den im jeweiligen Fachrecht genannten Vorhabenarten mitzuteilen.
  3. Verweisungen des UVPG auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes."

3. Die Art. 78b bis 78l

Art. 78b Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung

Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es sicherzustellen, dass bei den in Art. 78a bezeichneten Vorhaben zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen

  1. die erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden,
  2. das Ergebnis der Bewertung so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit berücksichtigt wird.

Art. 78c Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinn dieses Gesetzes ist ein unselbständiger Teil der Verwaltungsverfahren, in denen über die Zulässigkeit von Vorhaben entschieden wird. Sie umfasst die Ermittlung, die Beschreibung und die Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf

  1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  2. Sachgüter, die der Daseinsvorsorge dienen, und das kulturelle Erbe,

einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen.

Art. 78d Unterrichtung des Trägers des Vorhaben

Auf Verlangen des Trägers des Vorhabens hat ihn die zuständige Behörde nach Anhörung derjenigen Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, über Art und Umfang der nach Art. 78e voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu unterrichten. Vor der Unterrichtung gibt die zuständige Behörde dem Träger des Vorhabens Gelegenheit zu einer Besprechung über die beizubringenden Unterlagen. Die Besprechung soll sich auf der Grundlage geeigneter, vom Träger des Vorhabens beizubringender Unterlagen auch auf Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung erstrecken. Zu der Besprechung sollen im Zulassungsverfahren zu beteiligende Behörden hinzugezogen werden; mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens können Sachverständige und Dritte hinzugezogen werden. Verfügt die zuständige Behörde über Informationen, die für die Beibringung der Unterlagen nach Art. 78e zweckdienlich sind, soll sie diese Informationen dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen.

Art. 78e Unterlagen des Trägers des Vorhabens

(1) Der Träger des Vorhabens hat die entscheidungserheblichen Unterlagen über die erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens der zuständigen Behörde zu Beginn des Verfahrens vorzulegen, in dem die Umweltverträglichkeit geprüft wird.

(2) Inhalt und Umfang der Unterlagen nach Absatz 1 bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens maßgebend sind. Die Absätze 3 und 4 sind anzuwenden, soweit die in diesen Absätzen genannten Unterlagen durch Rechtsvorschrift nicht im Einzelnen festgelegt sind.

(3) Die Unterlagen nach Absatz 1 müssen zumindest folgende Angaben enthalten:

  1. Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden,

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