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Regelwerk

Änderungstext

HG 2019/2020 - Haushaltsgesetz 2019/2020
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2019 und 2020

- Bayern -

Vom 24. Mai 2019
(GVBl. Nr. 9 vom 31.05.2019 S. 266)


Art. 1
Feststellung des Haushaltsplans

(nicht dargestellt)

Art. 2
Kreditermächtigungen

(nicht dargestellt)

Art. 3
Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen

(nicht dargestellt)

Art. 4
Haushaltswirtschaftliche Sperren

(nicht dargestellt)

Art. 5
(nicht besetzt)

Art. 6
Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenbesetzung

Art. 6a
(nicht besetzt)

Art. 6b
Sperre frei werdender Stellen ab 2019

Art. 6c
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

(nicht dargestellt)

Art. 6d
Ersatzstellen bei Altersteilzeit, begrenzter Dienstfähigkeit und bei Arbeitszeitmodellen

(nicht dargestellt)

Art. 6e
(nicht besetzt)

Art. 6f
Sperre frei werdender Stellen im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer

(nicht dargestellt)

Art. 6h
Besetzung von Stellen bei Familienpflegezeit

(nicht dargestellt)

Art. 6i
Stellenhebungen im Doppelhaushalt 2019/2020

(nicht dargestellt)

Art. 6g
Besetzung von Stellen für Arbeitnehmer

(nicht dargestellt)

Art. 6j
Stellenansparung - Lernzeitverlängerung am Gymnasium

(nicht dargestellt)

Art. 6k
Überleitung der Arbeitsverhältnisse am Regensburger Centrum für Interventionelle Immunologie

(nicht dargestellt)

Art. 7
Übertragung von Ausgaben

(nicht dargestellt)

Art. 8
Sonstige Ermächtigungen und Regelungen

Art. 8a
Änderung des Kommunalabgabengesetzes

Das Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 57 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 13 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Liegt der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. März 2021, so kann die Gemeinde in der Satzung auch einen höheren Anteil festlegen oder den Beitrag ganz erlassen."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

2. Nach Art. 19 wird folgender Art. 19a eingefügt:

"Art. 19a Härteausgleich Straßenausbaubeitrag

(1) Zum anteiligen Ausgleich besonderer Härten durch Straßenausbaubeiträge, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 erhoben wurden, errichtet der Freistaat Bayern einen Härtefallfonds. Dieser wird einmalig mit 50 Mio. Euro ausgestattet.

(2) Über Leistungen aus dem Härtefallfonds wird auf Antrag durch eine unabhängige und an fachliche Weisungen nicht gebundene Kommission durch Verwaltungsakt entschieden. Der Kommission gehören folgende vom Staatsminister des Innern, für Sport und Integration berufene Mitglieder an:

  1. ein vom Ministerrat benanntes Mitglied, das den Vorsitz führt,
  2. zwei vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration benannte Mitglieder,
  3. zwei vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie benannte Mitglieder.

Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied berufen. Satz 2 gilt entsprechend. Die Mitglieder sollen Bedienstete des Freistaates Bayern sein.

(3) Die Kommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.

(4) Für die Kommission wird im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Geschäftsstelle wird im Namen der Kommission tätig.

(5) Anträge können nur vom 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 gestellt werden. Ist der Bescheid oder die Vereinbarung, durch die eine Zahlungspflicht in Bezug auf eine Straßenausbaumaßnahme geschaffen wird, an mehrere Personen gemeinschaftlich gerichtet, können die Adressaten oder die Parteien einen Antrag nur gemeinschaftlich stellen.

(6) Jeder Antragsteller hat bei der Ermittlung des Sachverhalts sowohl im Rahmen der Bewilligung als auch im Rahmen einer etwaigen späteren Überprüfung mitzuwirken und geforderte Unterlagen oder Nachweise beizubringen. Die Kommission kann für die Mitwirkung jeweils angemessene Fristen setzen. Ein Antrag wird ohne weitere Prüfung abgelehnt oder eine bereits erteilte Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen, wenn der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nach Satz 1 und 2 nicht fristgerecht nachkommt und auf Verlangen der Kommission nicht unverzüglich glaubhaft macht, dass die Verspätung nicht auf seinem Verschulden beruht; hierauf ist der Antragsteller bei der Fristsetzung hinzuweisen.

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