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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 23. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 23 vom 30.12.2019 S. 737)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes

Das Bayerische Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK), das zuletzt durch § 1 Abs. 199 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Vor Art. 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 1
Örtliches Vergabeverfahren".

2. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für einen Studiengang die Kapazitäten der Hochschule, so werden die Studienplätze im Auswahlverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) oder in einem örtlichen Auswahlverfahren nach Art. 5 vergeben. "Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für einen Studiengang die Kapazitäten der Hochschulen, so werden die Studienplätze in einem örtlichen Vergabeverfahren vergeben, soweit nicht bereits nach dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) ein zentrales Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) stattfindet."

b) In Abs. 3 wird das Wort "Auswahlverfahren" durch das Wort "Vergabeverfahren" ersetzt.

3. In Art. 2 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter "nach dem Wehrpflichtgesetz" durch die Wörter "als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach dem Soldatengesetz" ersetzt.

4. In Art. 3 Abs. 2 werden die Wörter "über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (Staatsvertrag)" gestrichen.

5. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 7 wird nach dem Wort "Personal" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden die Wörter "und die besonderen Gegebenheiten in den medizinischen Studiengängen, insbesondere eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten" gestrichen.

b) In Abs. 3 Nr. 2 werden nach dem Wort "Studienbedingungen" die Wörter "oder der Eliteförderung" eingefügt.

6. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 5 Örtliches Auswahlverfahren "Art. 5 Quoten und Ablauf des Verfahrens".

b) In Abs. 1 wird das Wort "Auswahlverfahren" durch das Wort "Vergabeverfahren" ersetzt.

c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind folgende Vomhundertsätze der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorweg abzuziehen (Vorabquoten):
  1. 2 v .H. für Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,
  2. 5 v .H. für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
  3. 4 v. H. für Bewerberinnen und Bewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben,
  4. 4 v. H. für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben,
  5. bis zu 5 v. H. für qualifizierte Berufstätige gemäß Art. 45 des Bayerischen Hochschulgesetzes; die Höhe des Vomhundertsatzes wird von den Hochschulen durch Satzung festgelegt.

Die Hochschulen können zusätzlich zu den Vorabquoten nach Satz 1 bis zu 3 v. H. der zur Verfügung stehenden Studienplätze für Bewerberinnen und Bewerber abziehen, die einem von der Hochschule durch Satzung festgelegten, im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder zu fördernden Personenkreis angehören, insbesondere für Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B- oder C-Kader eines Bundesfachverbands des Deutschen Olympischen Sportbunds angehören oder auf Grund sonstiger besonderer berechtigter Umstände an den Studienort gebunden sind. In Fachhochschulstudiengängen können zusätzlich zu den Vorabquoten nach Satz 1 weitere 4 v. H. der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorweg abgezogen werden für Bewerberinnen und Bewerber, die das Studium in einem Studiengang aufnehmen möchten, der so ausgestaltet ist, dass parallel zum Studium eine Berufsausbildung absolviert werden kann (Verbundstudium).

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