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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des
Bayerischen Mediengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

- Bayern -

Vom 24. März 2022
(GVBl. Nr. 6 vom 31.03.2022 S. 70)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Mediengesetzes

Das Bayerische Mediengesetz (BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 799, BayRS 2251-4-S), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrags" durch die Angabe "Medienstaatsvertrags (MStV)" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrags" durch das Wort "Medienstaatsvertrags" ersetzt.

2. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "hinzuwirken" die Wörter "und die Unabhängigkeit der Redaktionen sicherzustellen" eingefügt.

b) Die folgenden Abs. 3 und 4 werden angefügt:

"(3) Bei der Organisation lokaler, regionaler und landesweiter Rundfunkangebote achtet die Landeszentrale auf Programmvielfalt und auf tragfähige wirtschaftliche Rahmenbedingungen.

(4) Für Anbietergesellschaften und -gemeinschaften gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Anbieter entsprechend."

3. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

"Die der Landeszentrale zugeordneten drahtlosen DAB+-Frequenzen, die primär für die landesweite DAB+-Versorgung ausgelegt sind, werden bis zu 50 % für die Angebote der für die landesweite UKW-Hörfunksenderkette genehmigten Anbieter genutzt. Zusammenschaltungen von regionalen DAB+-Versorgungen zu einer landesweiten Bedeckung sind davon ausgenommen."

b) In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter " § 25 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Angabe " § 59 Abs. 4 MStV" ersetzt.

c) In Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter "zu genehmigen" durch das Wort "vorzusehen" ersetzt.

4. Art. 4 wird wie folgt gefasst:

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Art. 4 Ausgewogenheit des Gesamtangebots, Meinungsvielfalt

Die nach diesem Gesetz in Bayern verbreiteten Rundfunkprogramme in ihrer Gesamtheit tragen zur Unterrichtung, Bildung, Kultur und Unterhaltung bei und müssen die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen angemessen zu Wort kommen lassen. Die Gesamtheit der Rundfunkprogramme eines Versorgungsgebiets darf nicht einseitig eine Partei, eine Interessengruppe oder eine Weltanschauung begünstigen. Für die Sicherung der Meinungsvielfalt in bundesweit verbreiteten Fernsehprogrammen gelten §§ 26 bis 34 des Rundfunkstaatsvertrags.

"Art. 4 Ausgewogenheit des Gesamtangebots, Meinungsvielfalt, Informationsvielfalt

(1) Die nach diesem Gesetz in Bayern verbreiteten Rundfunkprogramme in ihrer Gesamtheit tragen zur Unterrichtung, Bildung, Kultur und Unterhaltung bei und müssen die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen angemessen zu Wort kommen lassen. Nachrichten- und Informationsangeboten kommt im demokratischen Informationsgefüge ein besonderer gesamtgesellschaftlicher Stellenwert zu. Die Gesamtheit der Rundfunkprogramme eines Versorgungsgebiets darf nicht einseitig eine Partei, eine Interessengruppe oder eine Weltanschauung begünstigen.

(2) Niemand darf durch seine Beteiligung an Rundfunkprogrammen einen in hohem Maße ungleichgewichtigen Einfluss auf die Bildung der öffentlichen Meinung im Versorgungsgebiet (vorherrschende Meinungsmacht) erhalten. Die vorherrschende Meinungsmacht wird vermutet, wenn neben den Rundfunkprogrammen, an denen ein Anbieter beteiligt ist, nicht mindestens ein weiteres, vergleichbar meinungsrelevantes Rundfunkprogramm eines anderen Anbieters im überwiegenden Teil des Versorgungsgebiets zu empfangen ist.

(3) Zur Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht und zur Sicherung von Meinungs- und Informationsvielfalt kommen einzeln oder in Kombination insbesondere folgende Vorkehrungen in Betracht:

  1. eine gesellschaftsrechtliche Zusammensetzung des Anbieters, die keinem Gesellschafter einen maßgeblichen Einfluss in den Organen der Gesellschaft ermöglicht,
  2. Stimmrechtsbeschränkungen in Programmfragen,
  3. ein verbindliches Programmschema,
  4. die Einrichtung eines Programmbeirats entsprechend den Grundsätzen des § 66 MStV.

(4) Wer zu einem Anbieter im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens entsprechend § 15 des Aktiengesetzes steht oder in anderer Weise auf das Angebot des Anbieters maßgeblichen Einfluss nehmen kann, steht bezüglich der Anwendung der Abs. 2 und 3 dem Anbieter gleich."

5. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3

(3) Für bundesweit verbreitete Rundfunkprogramme gelten die Programmgrundsätze nach §§ 3, 41 des Rundfunkstaatsvertrags.

wird aufgehoben.

b) Abs. 4 wird Abs. 3 und die Wörter " § 10 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags" werden durch die Angabe " § 6 Abs. 2 MStV" ersetzt.

c) Abs. 5 wird Abs. 4.

d) Abs. 6

(6) Für Wahlwerbung und religiöse Sendungen in bundesweit verbreiteten privaten Rundfunkangeboten gilt § 42 des Rundfunkstaatsvertrags.

wird aufgehoben.

e) Die Abs. 7 und 8 werden die Abs. 5 und 6.

6. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter " § 5 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Angabe " § 14 MStV" ersetzt.

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