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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
- Bayern -

Vom 22. April 2022
(GVBl. Nr. 8 vom 29.04.2022 S. 148)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl. S. 162, BayRS 34-1-I), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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Art. 1 "Art. 1 Bayerische Verwaltungsgerichtsbarkeit".

b) Abs. 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

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Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Sitz in München. In Ansbach werden drei auswärtige Senate des Verwaltungsgerichtshofs errichtet. "Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Sitz und die Mehrzahl seiner Senate in München. In Ansbach werden mindestens sechs auswärtige Senate des Verwaltungsgerichtshofs errichtet."

2. In Art. 2 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

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Art. 2 "Art. 2 Personalvertretungs- und Disziplinarangelegenheiten".

3. Art. 3

Art. 3

Die Staatsregierung ernennt den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs. Die übrigen Richter des Verwaltungsgerichtshofs und die Richter der Verwaltungsgerichte werden vom Staatsminister des Innern, für Sport und Integration ernannt.

wird aufgehoben.

4. Art. 4 wird Art. 3 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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Art. 3 "Art. 3 Dienstaufsicht".

5. Art. 5 wird Art. 4 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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Art 5 "Art. 4 Zuständigkeit für Normenkontrollverfahren".

6. Art. 6 wird Art. 5 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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Art. 6 "Art. 5 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs für Streitigkeiten über Besitzeinweisungen".

7. Art. 7 wird Art. 6 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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Art. 7 "Art. 6 Großer Senat".

8. Art. 8

Art. 8

Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidungen zu veröffentlichen, soweit sie grundsätzliche Bedeutung haben. Die Auswahl trifft das Präsidium.

wird aufgehoben.

9. Art. 9 wird Art. 7 und folgende Überschrift wird eingefügt:

"Geschäftsordnung; Gewährung von Zulagen".

10. Art. 10 wird Art. 8 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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Art. 10 "Art. 8 Urkundsbeamte".

11. Art. 11 wird Art. 9 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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Art. 11 "Art. 9 Vertrauensleute des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Richter".

12. Art. 12 wird Art. 10 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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