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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 23. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 24 vom 30.12.2022 S. 718)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG) vom 27. Dezember 1991 (GVBl. S. 496, BayRS 404-1-J), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl. S. 539) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Die Aufgabenzuweisung nach § 11 Abs. 3 und 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) wird im Rahmen von Modellprojekten auf einzelne Betreuungsstellen (Modellbehörden) beschränkt. Das Staatsministerium der Justiz (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Modellbehörden zu bestimmen und Einzelheiten zur Durchführung der Modellprojekte, zur Berichterstattung und zu einer staatlichen Finanzierungsbeteiligung an dem entstehenden Aufwand festzulegen."

2. Dem Art. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Für die Anerkennung von Studien- sowie Aus- und Weiterbildungsgängen nach § 5 der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) und von Sachkundelehrgängen nach § 6 Abs. 1 und § 8 BtRegV ist die Regierung von Mittelfranken zuständig. Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die weiteren Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens und der Gebührenerhebung durch Rechtsverordnung zu bestimmen."

3. Art. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Art. 4 Finanzielle Ausstattung der Betreuungsvereine

(1) Die finanzielle Ausstattung anerkannter Betreuungsvereine nach § 17 Satz 1 BtOG erfolgt durch staatliche Zuschüsse nach einem Einwohnerschlüssel pro Landkreis oder kreisfreier Stadt. Zuschussfähig sind die erforderlichen Personal- und Sachkosten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Betreuungsvereine nach § 15 BtOG. 3Stehen für das jeweilige Haushaltsjahr Haushaltsmittel nicht in der erforderlichen Höhe zur Verfügung, wird der jeweilige Zuschussbetrag für jeden Empfänger anteilig vermindert.

(2) Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird ermächtigt, Einzelheiten zum Verfahren, zur Verteilung sowie zu Art und Umfang der staatlichen Zuschüsse im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung zu regeln."

§ 2
Weitere Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG) vom 27. Dezember 1991 (GVBl. S. 496, BayRS 404-1-J), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Bayerisches Gesetz zur Ausführung betreuungsrechtlicher Vorschriften (BayAGBtG)".

2. Art. 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter " § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1802 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, §§ 1811, 1812, 1818 bis 1820" durch die Wörter " § 1835 Abs. 1 bis 5 sowie § 1844" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "des § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1803 Abs. 2 und § 1822 Nrn. 6 und 7 des" durch die Angabe "der §§ 1848, 1849 Abs. 1" ersetzt.

3. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Abs. 2 werden die Wörter "staatliche Förderung von Betreuungsvereinen" durch die Wörter "Gewährung der staatlichen Zuschüsse gemäß Art. 5" ersetzt.

4. Nach Art. 2 wird folgender Art. 3 eingefügt:

"Art. 3 Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten

(1) Die Regierungen wirken in Zusammenarbeit mit den Betreuungsstellen, den Betreuungsvereinen und den Betreuungsgerichten darauf hin, dass in ihrem Regierungsbezirk ein ausreichendes Angebot an Betreuern zur Verfügung steht, und unterstützen die Betreuungsstellen bei der Aufgabenerfüllung nach § 6 Abs. 1 BtOG. 2Die Verpflichtung der Betreuungsstellen nach § 6 Abs. 2 und 3 BtOG bleibt hiervon unberührt.

(2) Zur Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten sollen auf örtlicher Ebene in Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte und auf überörtlicher Ebene in Zuständigkeit der Regierungen Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden, in denen die mit der Betreuung Volljähriger befassten Organisationen, Behörden und Gerichte sowie Betreuerinnen und Betreuer vertreten sind."

5. Der bisherige Art. 3 wird Art. 4 und wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe " § 1908f Abs. 1 BGB" durch die Angabe " § 14 Abs. 1 BtOG" ersetzt.

bb) In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Die folgenden Nrn. 3 bis 5 werden angefügt:

"3. er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn von § 52 der Abgabenordnung verfolgt,

4. er seinen Sitz und seinen überwiegenden Tätigkeitsbereich in Bayern hat,

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