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Änderungstext
Finanzausgleichsänderungsgesetz 2025
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes und der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz
- Bayern -
Vom 28. April 2025
(GVBl. Nr. 8 vom 30.04.2025 S. 105)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes
Das Bayerische Finanzausgleichsgesetz ( BayFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch die §§ 5 und 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 632) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "12,75" durch die Angabe "13" ersetzt und nach dem Wort "Körperschaftsteuer," wird das Wort "Mindeststeuer," eingefügt.
b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 5
5. zur Umsetzung des Aktionsprogramms "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche" bestimmt sind, maßgebend ist der im Verbundzeitraum im Staatshaushalt bei Kap. 13 19 Tit. 015 05 vereinnahmte Betrag,
wird aufgehoben.
bb) Nr. 6 wird Nr. 5.
cc) Nach Nr. 5 werden die folgenden Nrn. 6 und 7 eingefügt:
"6. zum Ausgleich für Belastungen aus dem Startchancen-Programm an Schulen bestimmt sind, maßgebend ist der im Verbundzeitraum im Staatshaushalt bei Kap. 13 01 Tit. 015 08 vereinnahmte Betrag,
7. zum Ausgleich für Belastungen aus dem Wärmeplanungsgesetz bestimmt sind, maßgebend ist der im Verbundzeitraum im Staatshaushalt bei Kap. 13 01 Tit. 015 09 vereinnahmte Betrag,".
dd) Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 8.
2. Dem Art. 13e wird folgender Satz 4 angefügt:
"Abweichend von Satz 2 können im Jahr 2025 unter Berücksichtigung der Dringlichkeit bis zu 60 Prozent der Mittel nach Satz 1 für Zuweisungen zum Bau von Wasserversorgungsanlagen verwendet werden."
3. Art. 25 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort", Außerkrafttreten" gestrichen.
b) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
c) Abs. 2
(2) Art. 3 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
wird aufgehoben.
§ 2 Änderung der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz
In § 7 der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (FAGDV) vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 418, BayRS 605-10-F), die zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 632) geändert worden ist, wird nach der Angabe "4" die Angabe", 5" eingefügt.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
ID: 250938
| ENDE |
(Stand: 05.05.2025)
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