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Änderungstext
Änderung der Korruptionsbekämpfungsrichtlinie
- Bayern -
Vom 29. Juli 2025
(BayMBl. Nr. 327 vom 13.08.2025)
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 29. Juli 2025, Az. B II 2 - G 35/10-5
1. Die Korruptionsbekämpfungsrichtlinie ( KorruR) vom 13. April 2021 (BayMBl. Nr. 298) wird wie folgt geändert:
1.1 Nr. 7.1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1 In dem Satzteil vor Spiegelstrich 1 wird die Angabe "Vergabestellen" durch die Angabe "Dienststellen" ersetzt.
1.1.2 In Spiegelstrich 2 wird die Angabe "Umständen der Beschaffungsmaßnahme" durch die Angabe "Vorgaben des gewählten Beschaffungsverfahrens" ersetzt.
1.1.3 In Spiegelstrich 3 wird die Angabe "und" am Ende durch die Angabe ", " ersetzt.
1.1.4 Dem Spiegelstrich 4 wird die Angabe "sowie" angefügt.
1.1.5 Nach Spiegelstrich 4 wird folgender Spiegelstrich 5 eingefügt:
"die Vermeidung von Interessenskonflikten der an der Beschaffung Beteiligten".
1.2 In Nr. 7.1.3 wird nach der Angabe "ist" die Angabe "für Vergabeverfahren" eingefügt.
1.3 In Nr. 7.1.5 Satz 1 wird die Angabe "2.500 Euro" durch die Angabe "5.000 Euro" ersetzt.
1.4 Nr. 7.1.8
7.1.8 Informationsstelle für Vergabeausschlüsse
Für den Bereich der bayerischen Staatsbau- und Wasserwirtschaftsverwaltung wird bis zur Inbetriebnahme des beim Bundeskartellamt einzurichtenden Wettbewerbsregisters nach dem Wettbewerbsregistergesetz eine verwaltungsinterne Ausschlussliste beim Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr geführt. Voraussetzung für die Eintragung ist, dass der Bieter nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, die seine Zuverlässigkeit in Frage stellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die in § 2 des Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG) genannten Eintragungsvoraussetzungen vorliegen. Vor Erlass einer Ausschlussverfügung ist dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit zur Äußerung gegebenenfalls mit mündlicher Anhörung zu geben. Die nachgeordneten Behörden sowie die sonstigen mit Bauaufgaben befassten Ressorts können die Liste in einem zugangsgeschützten Bereich im Intranet einsehen. In der Liste werden auch Unternehmen erfasst, die bei anderen öffentlichen Auftraggebern (zum Beispiel Kommunen) Verfehlungen begehen. Diese Auftraggeber erhalten auf Anfrage auch die in der Liste erfassten Unternehmen benannt. Die Ausschlussdauer beträgt nach Maßgabe von § 7 WRegG zwischen drei und fünf Jahre ab Unanfechtbarkeit der zum Ausschluss führenden gerichtlichen oder bußgeldrechtlichen Entscheidung. Eine kürzere Ausschlussdauer ist möglich, wenn das Unternehmen nach Maßgabe von § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfolgreiche Selbstreinigungsmaßnahmen durchgeführt hat. Von einem Ausschluss kann abgesehen werden, wenn trotz bestehender Eintragungsvoraussetzungen Selbstreinigungsmaßnahmen zum Zeitpunkt der Anhörung der Vertreter des betroffenen Unternehmens vollständig nachgewiesen werden können. Dies gilt insbesondere, wenn
wird aufgehoben.
1.5 Nr. 10 wird wie folgt geändert:
1.5.1 In der Überschrift wird die Angabe", Außerkrafttreten" gestrichen.
1.5.2 In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.
1.5.3 Die Sätze 2 und 3
Abweichend von Satz 1 tritt Nr. 9a mit Wirkung vom 1. Mai 2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft. Mit Ablauf des 30. April 2021 tritt die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung (Korruptionsbekämpfungsrichtlinie - KorruR) vom 13. April 2004 (AllMBl. S. 87, StAnz. Nr. 17, KWMBl. I S. 124), die durch Bekanntmachung vom 14. September 2010 (AllMBl. S. 243) geändert worden ist, außer Kraft.9a. Die Veröffentlichungsbekanntmachung (VeröffBek) vom 15. Dezember 2015 (AllMBl. S. 541), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 10. März 2020 (BayMBl. Nr. 114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:9a.1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
9a.1.1 Satz 1 wird Nr. 2.1.
9a.1.2 Satz 2 wird Nr. 2.2 Satz 1 und die Wörter "der Staatsministerien vorbehaltlich Art. 51 Abs. 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes" werden gestrichen.
9a.1.3 Satz 3 wird Nr. 2.2 Satz 2.
9a.1.4 Folgende Nr. 2.3 wird angefügt:
"2.3 Lassen sich die Grenzen des Geltungsbereichs einer Rechtsverordnung oder Satzung oder die Grenzen des Bereichs, in dem einzelne ihrer Vorschriften gelten, nicht hinreichend deutlich und anschaulich beschreiben oder durch Abdruck einer genauen Karte festlegen, so genügt es, wenn die Rechtsverordnung oder Satzung die Grenzen des Bereichs grob umschreibt und im Übrigen auf Karten (Maßstab mindestens 1: 25.000) oder Verzeichnisse Bezug nimmt. Diese Unterlagen müssen von der in der Rechtsverordnung oder Satzung bezeichneten Behörde archivmäßig verwahrt werden und allgemein zugänglich sein oder im BayMBl. veröffentlicht werden."
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