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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 21. November 2025
(GVBl. Nr. 22 vom 28.11.2025 S. 573)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes

Das Bayerische Maßregelvollzugsgesetz ( BayMRVG) vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 222, BayRS 312-3-A), das zuletzt durch § 11 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. 16 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Bei der Prognose nach Satz 1 Nr. 2 ist das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit in besonderer Weise zu berücksichtigen."

2. Dem Art. 35 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Sobald die Voraussetzungen einer Erledigung gemäß § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB aus Sicht der Maßregelvollzugseinrichtung gegeben sind, hat sie die Erledigung der Unterbringung bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde anzuregen."

3. In Art. 48 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "schriftlich" durch die Angabe "in Textform" ersetzt.

4. Art. 53 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Jeder Bezirk kann für die von ihm oder von Unternehmen des Bezirks betriebenen Maßregelvollzugseinrichtungen einen Gesamtbetrag für einen zukünftigen Zeitraum (Budget) erhalten. Die Kosten für notwendige Investitionen können durch Einzelzuweisung erstattet oder im Budget berücksichtigt werden. Die Fachaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Vereinbarung mit den Trägern oder durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Budgetierung sowie der Investitionskostenerstattung festzulegen. "(2) Jeder Träger erhält für die notwendigen Kosten einen Gesamtbetrag für einen zukünftigen Zeitraum (Budget) oder eine Einzelkostenerstattung. Die Fachaufsichtsbehörde kann durch Vereinbarung mit den Trägern die Einzelheiten der Budgetierung festlegen. Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens der Kostenerstattung nach Satz 1 zu regeln, einschließlich der Festlegung des Budgets für den Fall des Nicht-Zustandekommens einer Vereinbarung nach Satz 2."

§ 2
Änderung des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung betreuungsrechtlicher Vorschriften

Das Bayerische Gesetz zur Ausführung betreuungsrechtlicher Vorschriften (BayAGBtG) vom 27. Dezember 1991 (GVBl. S. 496, BayRS 404-1-J), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1.

b) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Hat der Verein seinen überwiegenden Tätigkeitsbereich, nicht jedoch seinen Sitz in Bayern, kann eine Anerkennung mit Zustimmung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales unbeschadet von Satz 1 erfolgen, wenn dies der Deckung des örtlichen Bedarfs dient."

2. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

§ 3
Änderung des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes

Das Bayerische Sozial- und Kindheitspädagogengesetz (BaySozKiPädG) vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 439, BayRS 800-21-3-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 349 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Bayerisches Sozialberufe-Anerkennungsgesetz (BaySozBAG)1

1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1)."

2. Dem Art. 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Die staatliche Anerkennung darf in Verbindung mit dem akademischen Grad geführt werden."

3. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird nach der Angabe "Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes" die Angabe "(BayKiBiG)" eingefügt.

bb) In Nr. 3 wird nach der Angabe "Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes" die Angabe "(AVBayKiBiG), zu den darin vorgegebenen Bildungs- und Erziehungszielen" eingefügt und die Angabe "(5. Auflage 2012, Cornelsen Verlag)" wird gestrichen.

b) Folgender Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Die staatliche Anerkennung darf in Verbindung mit dem akademischen Grad geführt werden."

4. Nach Art. 2 wird folgender Art. 3 eingefügt:

"Art. 3 "Staatlich anerkannte Heilpädagogin" oder "Staatlich anerkannter Heilpädagoge"

(1) Die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Heilpädagogin" oder "Staatlich anerkannter Heilpädagoge" darf führen, wer

  1. an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Freistaat Bayern einen Studiengang nach Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen hat und

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