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HinSchGZuV - Hinweisgeberschutzgesetzzuständigkeitsverordnung
Verordnung über die sachliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
- Brandenburg -
Vom 7. Juli 2026
(GVBl. II Nr. 28 vom 08.07.2026)
Auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften
Die örtlichen Staatsanwaltschaften sind sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 40 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (09.07.2026) in Kraft.
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(Stand: 05.08.2026)
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