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Regelwerk, Verwaltung

LHABenV - Landeshauptarchiv-Benutzungsverordnung
Verordnung über die Benutzung des Brandenburgischen Landeshauptarchivs

- Brandenburg -

Vom 14. August 2025
(GVBl. II Nr. 63 vom 15.08.2025)



Auf Grund des § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Archivgesetzes vom 7. April 1994 (GVBl. I S. 94) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Benutzung von Archivgut und Findmitteln des Brandenburgischen Landeshauptarchivs (Landeshauptarchiv).

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Benutzung von Archivgut und Findmitteln, die in digitaler Form vom Landeshauptarchiv online frei zugänglich gestellt wurden. Dieses Archivgut und diese Findmittel sind gemeinfrei.

§ 2 Arten der Benutzung

(1) Die Benutzung erfolgt in der Regel durch persönliche Einsichtnahme im Landeshauptarchiv.

(2) An die Stelle der persönlichen Einsichtnahme im Landeshauptarchiv können

  1. die mündliche, schriftliche oder elektronische Auskunftserteilung,
  2. die Bereitstellung von Reproduktionen des Archivguts sowie
  3. in Ausnahmefällen die Ausleihe von Archivgut treten.

(3) Über die Benutzungsart entscheidet das Landeshauptarchiv. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Benutzungsart.

§ 3 Benutzungsvoraussetzungen

(1) Das Landeshauptarchiv genehmigt die Benutzung von Archivgut nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag. Die analoge oder elektronische Benutzung von Findmitteln ist ohne Antrag möglich. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur.

(2) Dem Antrag sind der Name und die Kontaktdaten der antragstellenden Person sowie Angaben zum Benutzungszweck beizufügen. Handelt die antragstellende Person im Auftrag Dritter, so sind zusätzlich der Name und die Kontaktdaten dieser Person oder Stelle anzugeben.

(3) Vor der Benutzung von Archivgut müssen minderjährige Personen eine Einwilligungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorlegen.

(4) Die benutzende Person hat sich auf Verlangen auszuweisen.

(5) Über den Benutzungsantrag entscheidet das Landeshauptarchiv nach Maßgabe der §§ 9 bis 12 des Brandenburgischen Archivgesetzes. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Genehmigung gilt für zwölf Monate ab Antragsgenehmigung für den angegebenen Benutzungszweck.

(6) Die Benutzung des Archivguts ist einzuschränken oder zu versagen, soweit und solange rechtliche, konservatorische, technische Gründe oder Billigkeitsgründe gegenüber anderen Nutzenden sowie Kapazitätsengpässe entgegenstehen. § 11 des Brandenburgischen Archivgesetzes bleibt unberührt.

§ 4 Verkürzung der Schutzfristen

(1) Die Verkürzung von Schutzfristen gemäß § 10 des Brandenburgischen Archivgesetzes ist schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Gründe zu beantragen. § 12 des Brandenburgischen Archivgesetzes bleibt unberührt. Die Verkürzung kann für einzelne Archivalieneinheiten beantragt werden. Sofern der Antrag nicht oder nicht nur auf einzelne Archivalieneinheiten Bezug nimmt, muss der Nutzungsgegenstand in sachlicher und zeitlicher Hinsicht klar eingrenzbar sein.

(2) Wird die Einwilligung nach § 10 Absatz 9 Nummer 1 des Brandenburgischen Archivgesetzes in schriftlicher oder elektronischer Form vorgelegt, so kann bei positiver Entscheidung auf den schriftlichen oder elektronischen Bescheid verzichtet werden.

§ 5 Rechtsschutzbestimmungen

(1) Bei der Verwertung und Veröffentlichung von aus Archivgut und Findmitteln gewonnenen Erkenntnissen sind Urheber- und Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Datenschutzrecht und andere schutzwürdige Belange, zu wahren. Auf Verlangen verpflichtet sich die benutzende Person dazu, das Landeshauptarchiv hinsichtlich urheberrechtlicher Ansprüche von der Haftung freizustellen.

(2) Bei der Benutzung von Archivgut, welches Schutzfristen nach § 10 des Brandenburgischen Archivgesetzes unterliegt oder bei dessen Benutzung schutzwürdige Belange Dritter nach § 11 Absatz 1 des Brandenburgischen Archivgesetzes zu beachten sind, sind die Nutzenden verpflichtet, die nach § 10 Absatz 5 sowie § 11 Absatz 3 des Brandenburgischen Archivgesetzes erteilten Bedingungen und Auflagen zu wahren.

(3) Bei der Datenverarbeitung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke bleibt § 25 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 9) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 6 Benutzung innerhalb des Archivs

(1) Archivgut, Reproduktionen von Archivgut, sofern diese nicht zur Herausgabe bestimmt sind, und Findmittel werden während der Öffnungszeiten in den Benutzungsräumen des Landeshauptarchivs zur Benutzung bereitgestellt.

(2) Die Benutzung des Archivguts erfolgt im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten des Landeshauptarchivs. Auf einen bestimmten Zeitpunkt, einen bestimmten Umfang oder eine bestimmte Benutzungsart besteht kein Rechtsanspruch.

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(Stand: 20.08.2025)

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