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Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

BbgPBG - Brandenburgisches Polizeibeauftragtengesetz
Gesetz über die Beauftragte oder den Beauftragten für Polizeiangelegenheiten des Landes Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 16. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 36 vom 19.12.2022; 14.05.2024 Nr. 21 24)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Aufgabe und verfassungsrechtliche Stellung

(1) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten hat die Aufgabe, das partnerschaftliche Verhältnis zwischen Polizei und Gesellschaft zu stärken. Sie oder er unterstützt die Bürgerinnen und Bürger im Dialog mit der Polizei und wirkt darauf hin, dass begründeten Beschwerden abgeholfen wird. Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten trägt im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit dazu bei, Fehler und Fehlverhalten in Einzelfällen zu erkennen und ihnen vorzubeugen beziehungsweise sie abzustellen sowie strukturelle Fragestellungen aufzuzeigen. Eine Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Institutionen unter Maßgabe dieser Ziele ist möglich.

(2) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten wird nach pflichtgemäßem Ermessen tätig. Ausgangspunkt einer Tätigkeit sind Eingaben und Beschwerden gemäß § 4. Sie oder er wird ebenfalls tätig, wenn ihr oder ihm auf sonstige Weise Umstände aus ihrem oder seinem Aufgabenbereich bekannt werden. Für Anliegen der Bediensteten der Polizei des Landes Brandenburg wird sie oder er insbesondere dann tätig, wenn deren Eingaben oder Beschwerden auf eine Verletzung der Rechte von Polizeibediensteten oder auf Unzulänglichkeiten innerhalb der Polizei schließen lassen. Wird die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten nicht tätig, teilt sie oder er dies den Betroffenen unter Angabe der maßgeblichen Gründe mit. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(3) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten nimmt ihre oder seine Aufgaben als Hilfsorgan des Landtages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wahr. In der Ausübung des Amtes ist die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages, soweit diese die Unabhängigkeit des Amtes nicht berührt.

§ 2 Grenzen der Befassung

(1) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten sieht von einer Befassung mit Beschwerden und Eingaben gemäß § 4 ab, wenn

  1. eine Zuständigkeit oder rechtliche Einwirkungsmöglichkeit durch die Landesregierung nicht gegeben ist,
  2. ihre Behandlung einen Eingriff in ein gerichtliches, staatsanwaltschaftliches, steuerstrafrechtliches oder disziplinarrechtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen, steuerstrafrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Entscheidung bedeuten würde oder
  3. der Vorgang Gegenstand eines Untersuchungsausschusses des Landtages ist oder war, sofern seine Arbeit oder der Untersuchungsgegenstand unmittelbar berührt oder betroffen sind.

Die Rechte der oder des Beauftragten für Polizeiangelegenheiten nach § 474 Absatz 2 und 3 der Strafprozessordnung bleiben unberührt.

(2) Sieht die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten gemäß Absatz 1 von einer Befassung endgültig ab oder stellt die Bearbeitung laufender Beschwerden und Eingaben vorläufig ein, teilt sie oder er dies denjenigen, die die Beschwerde oder Eingabe eingereicht haben, unter Angabe des Grundes mit. Gleiches gilt im Fall einer erneuten Bearbeitung des Sachverhalts durch die oder den Beauftragten für Polizeiangelegenheiten. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

§ 3 Befugnisse

(1) Zur sachlichen Prüfung kann die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten von dem für Inneres zuständigen Ministerium und den dessen Weisung unterliegenden Behörden und Einrichtungen Auskunft, Stellungnahmen von Bediensteten und Einsicht in Akten verlangen. Akten im Sinne dieses Gesetzes sind alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise aufgezeichneten Unterlagen, soweit diese ausschließlich amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienen. Auskunfts- und Einsichtsbegehren sowie Bitten um Stellungnahmen sind an das für Inneres zuständige Ministerium zu richten. Auskunft und Einsicht sind unverzüglich zu erteilen. Elektronischer Zugang und Zugriff werden durch das für Inneres zuständige Ministerium gewährleistet.

(2) Auskunft, Akteneinsicht sowie Stellungnahmen von Bediensteten können der oder dem Beauftragten für Polizeiangelegenheiten nur verweigert werden, wenn zwingende Geheimhaltungsgründe ihrer Erteilung entgegenstehen. Die Entscheidung über die Verweigerung trifft die für Inneres zuständige Ministerin oder der für Inneres zuständige Minister oder die ständige Vertreterin im Amt oder der ständige Vertreter im Amt. Sie erfolgt schriftlich und ist zu begründen.

(3) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten kann in Erfüllung der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben Bürgerinnen und Bürger, Bedienstete der Polizei des Landes Brandenburg, Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige zu Eingaben und Beschwerden anhören. Den betreffenden Bediensteten der Polizei erteilt die zuständige Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung eine Aussagegenehmigung für dienstliche Angelegenheiten nach Maßgabe des § 37

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