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Regelwerk, Rechtspflege

Polizeigewahrsamsordnung - Polizeigewahrsamsordnung für das Land Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 21. Mai 2026
(ABl. Nr. 23 vom 17.06.2026 S. 495)



Archiv: 1995

1 Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

1.1.1 Diese Verwaltungsvorschrift regelt den Vollzug der Freiheitsentziehung im Polizeigewahrsam. Der Begriff Polizeigewahrsam im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift umfasst sämtliche Gewahrsamsräumlichkeiten der Polizei.

Für die Einrichtung von Gefangenensammelstellen (GeSa) im Zuge der Bewältigung herausgehobener Einsatzlagen erarbeitet das Polizeipräsidium eine gesonderte Regelungslage und legt diese dem Ministerium des Innern und für Kommunales vor. Die vorliegende Verwaltungsvorschrift ist bei deren Erarbeitung zu berücksichtigen.

1.1.2 Die Unterbringung von Jugendlichen in Gewahrsamsräumen ist nur aus strafprozessualen Gründen zulässig. Es gelten die Regelungen der Polizeidienstvorschrift (PDV) 382, Nummer 7.1.4. Kinder dürfen gemäß PDV 382 nicht in Gewahrsamsräumen untergebracht werden.

1.1.3 Die Unterbringung von Personen nach § 28d des Brandenburgischen Polizeigesetzes ( BbgPolG) erfolgt bis auf Weiteres gemäß dem Schreiben des Ministeriums des Innern und für Kommunales, Referat 44 "Nutzung der Räumlichkeiten der JVa Brandenburg a. d. H. bei einer Gewahrsamnahme gemäß § 28d Abs. 2 BbgPolG" vom 29. Januar 2024 in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg.

1.1.4 Die Nutzung von polizeilichen Gewahrsamsräumen als (vorläufige) Abschiebehafteinrichtung ist ausgeschlossen.

1.1.5 Für die Rechtmäßigkeit der Aufnahme und Entlassung von durch die Polizei im Rahmen der Vollzugshilfe in Gewahrsam genommenen Personen bleibt die zuständige Behörde verantwortlich. Für alle weiteren Maßnahmen gelten die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift.

1.2 Aufsicht

Der Polizeigewahrsam untersteht der Leitung derjenigen Organisationseinheit, welcher er zugeordnet ist.

1.3 Gewahrsamsnachweis

1.3.1 Die Verbringung einer Person in den Polizeigewahrsam ist in Form einer Gewahrsamsanzeige beziehungsweise Festnahmeanzeige zu protokollieren. Hierbei sind alle Daten und Vermerke für die Zeit des Gewahrsams einer Person von der Aufnahme bis zur Entlassung, Vorführung oder dem anderweitigen Verbleib einzutragen. Notwendige Änderungen und Ergänzungen sind so vorzunehmen, dass die erste Eintragung lesbar bleibt. Bei Gewahrsamswechsel ist eine Kopie im bisherigen Gewahrsam zu belassen.

1.3.2 Die Unterlagen nach Nummer 1.3.1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

2 Aufnahme

2.1 Einlieferung

2.1.1 Die Einlieferung von Personen in den Gewahrsam muss jederzeit gewährleistet sein.

2.1.2 Bei der Aufnahme ist von den einliefernden Polizeivollzugsbediensteten die Abgabe der erforderlichen Vordrucke zu verlangen. Die Personalien der eingelieferten Person sind genau festzustellen. Bei der Einlieferung von Personen mit unbekannten beziehungsweise nicht feststehenden Personalien ist die Identitätsfeststellung unverzüglich nachzuholen. Die Übergabe und Übernahme der Person ist im Gewahrsamsprotokoll einzutragen und durch Unterschrift des einliefernden Polizeivollzugsbediensteten zu bescheinigen.

2.1.3 Die einliefernden Polizeivollzugsbediensteten sind verpflichtet, die aufnehmenden Polizeivollzugsbediensteten auf Tatsachen, die für die Aufnahme und die Art der Unterbringung bedeutsam sind, ausdrücklich hinzuweisen. Die übermittelten Tatsachen sind im Protokoll über die in Gewahrsam genommene Person (kurz Gewahrsamsprotokoll) zu dokumentieren. Bedeutsam sind insbesondere Gefährlichkeit, Selbstmordabsichten, Verletzungen, Krankheit, Mittäterschaft und die unter Nummer 3.1 genannten Umstände.

2.1.4 Der in Gewahrsam befindlichen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Ingewahrsamnahme hierdurch nicht gefährdet wird. Hierüber entscheidet die sachbearbeitende Organisationseinheit. Die Benachrichtigung soll von Amts wegen durchgeführt werden, wenn die in Gewahrsam genommene Person dazu selbst nicht in der Lage ist und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Verzichtet die Person auf eine Benachrichtigung, so ist dem zu entsprechen, falls nicht besondere Gründe eine Benachrichtigung geboten erscheinen lassen. Wird auf Wunsch der im Gewahrsam befindlichen Person auf die Benachrichtigung verzichtet, so ist dies im Gewahrsamsprotokoll zu dokumentieren und von dieser durch Unterschrift zu bestätigen. Ist für die im Gewahrsam befindliche Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, zu deren beziehungsweise dessen übertragenem Aufgabengebiet die Aufenthaltsbestimmung der in Gewahrsam befindlichen Person gehört, so ist diese Betreuerin beziehungsweise dieser Betreuer unverzüglich zu benachrichtigen.

2.1.5 Jugendlichen ist zu ermöglichen, den Träger der elterlichen Sorge oder die Person, die sie benennen und die von der zuständigen Behörde akzeptiert wird, zu treffen. Dies gilt nicht, wenn dadurch die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährdet wird.

2.1.6 Im Gewahrsam befindliche Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist die Möglichkeit zu geben, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes zu unterrichten (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des Wiener Konsularübereinkommens).

2.1.7

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