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BbgSchlG - Brandenburgisches Schlichtungsgesetz
Gesetz zur Einführung einer obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 5. Oktober 2000
(GVBl. I Nr. 10 vom 09.10.2000 S.134;...; 08.03.2018 Nr. 4; 16.12.2022 Nr. 31aufgehoben)
Nachfolgend geregelt durch das " Brandenburgische Schiedsstellen- und Gütestellengesetz"
§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten ist erst zulässig, nachdem von einer der in § 3 genannten Gütestellen versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
(3) Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor einer der in § 3 genannten Stellen entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich einen Einigungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, unternommen haben. Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleglich vermutet, wenn der Verbraucher eine Verbraucherschlichtungsstelle, eine branchengebundene andere Gütestelle oder eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat.
§ 2 Räumlicher Anwendungsbereich
Ein Schlichtungsversuch nach § 1 Abs.1 ist nur erforderlich, wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
§ 3 Sachliche Zuständigkeit
§ 4 Regelung des Verfahrens
(1) Im Falle der Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor den Schiedsstellen gelten für die örtliche Zuständigkeit, die Form und den Inhalt des Antrags sowie die Durchführung des Schlichtungsverfahrens einschließlich der Kostentragung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Schiedsstellengesetzes.
(2) Für Gütestellen nach § 3 Nr. 2 gilt die jeweilige Schlichtungsordnung nach § 4 des Brandenburgischen Gütestellengesetzes.
(3) Droht die Verjährung oder das Erlöschen eines Anspruchs, so kann bei Nichterreichbarkeit der Gütestelle ein an diese gerichteter Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens auch bei dem im Bezirk der Gütestelle gelegenen Amtsgericht oder bei dem nächstgelegenen Amtsgericht eingereicht werden. Das Amtsgericht leitet den Antrag an die angerufene Gütestelle weiter. Mit Eingang des Antrags bei dem Amtsgericht gilt der Anspruch als geltend gemacht.
§ 5 Erfolglosigkeitsbescheinigung
(1) Die Schiedsstelle erteilt von Amts wegen eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Schlichtung, wenn
ordnungsgemäßen Stellung des Antrags durchgeführt worden ist. Während des Ruhens des Verfahrens ist der Lauf der Frist gehemmt.
(2) Die Schiedsstelle versieht die Bescheinigung mit ihrer Unterschrift und dem Landessiegel. Die Bescheinigung muss
enthalten.
(3) Wurde der Güteantrag bei einer weiteren Gütestelle im Sinne des § 794 Abs.1 Nr.1 der Zivilprozessordnung gestellt, hat der Schlichter dieser Stelle eine Bescheinigung über den gescheiterten Einigungsversuch entsprechend den Absätzen1 und 2 auszustellen.
(4) Der Nachweis, dass ein Einigungsversuch im Sinne des § 1 Absatz 1 durchgeführt wurde, kann nur durch eine den Absätzen 1 und 2 oder Absatz 3 entsprechende Bescheinigung geführt werden.
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(Stand: 22.12.2022)
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