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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

BbgStatG - Brandenburgisches Statistikgesetz
Gesetz über die Statistik im Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 11. Oktober 1996
(GVBl. I S. 294; 28.06.2000 S. 90; 18.12.2001 S. 298; 17.12.2003 S. 298; 24.05.2004 S. 186; 20.04.2006 S. 46; 08.05.2018 Nr. 8 18; 01.04.2020 Nr. 10aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

§ 1 Grundsätze

(1) Die amtliche Statistik des Landes Brandenburg hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, entsprechend dem Informationsbedarf der Europäischen Union, des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gesellschaft, der Wirtschaft sowie der Wissenschaft und Forschung unter Beachtung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und auszuwerten.

(2) Für die amtliche Statistik gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und wissenschaftlichen Unabhängigkeit sowie der statistischen Geheimhaltung.

(3) Die für die amtliche Statistik im Land Brandenburg erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den Zwecken, die durch Gesetz oder eine andere, eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnende Rechtsvorschrift festgelegt sind.

§ 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt:

  1. ergänzend zum Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2410), für die Durchführung von
    1. Statistiken auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union (Statistiken der Europäischen Union) und
    2. Statistiken auf Grund von Rechtsvorschriften des Bundes (Bundesstatistiken),
  2. für die Durchführung von
    1. Landesstatistiken (§ 3 Abs. 2) und
    2. Kommunalstatistiken (§ 3 Abs. 3),
  3. für die Durchführung von Geschäftsstatistiken (§ 3 Abs. 4) sowie
  4. für das Statistische Informationssystem des Landes (§ 21).

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Statistiken der Europäischen Union sowie Bundes-, Landes- und Kommunalstatistiken sind amtliche Statistiken.

(2) Landesstatistiken sind Statistiken, die durch Rechtsvorschriften des Landes angeordnet oder bei denen zu Landeszwecken Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen oder aus öffentlichen Registern verwendet werden.

(3) Kommunalstatistiken sind Statistiken, die von Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben auf Grund einer Satzung angeordnet oder bei denen zu kommunalen Zwecken Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen oder aus öffentlichen Registern verwendet werden.

(4) Geschäftsstatistiken sind statistische Aufbereitungen von Daten, die öffentliche Stellen im Vollzug ihrer Aufgaben, die nicht die Durchführung von Statistiken betreffen, erheben oder die auf sonstige Weise bei diesen Stellen rechtmäßig anfallen.

(5) Öffentliche Stellen sind alle Behörden, Gerichte und sonstigen Einrichtungen des Landes sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen.

(6) Einzelangaben sind Daten über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher oder juristischer Personen oder deren Vereinigungen, die bei der Durchführung einer Statistik erhoben oder übermittelt werden.

(7) Die Durchführung von Statistiken umfasst die Vorbereitung, Erhebung und Aufbereitung von Statistiken sowie die Veröffentlichung und Darstellung ihrer Ergebnisse.

§ 4 Zuständigkeiten und Mitwirkung

(1) Die Durchführung von Statistiken der Europäischen Union sowie von Bundes- und Landesstatistiken nach § 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a obliegt, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg (§ 5).

(2) Die öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg im Rahmen von statistischen Erhebungen, die durch Rechtsvorschrift angeordnet sind, die erforderlichen Daten zu übermitteln, soweit nicht höherrangige Rechtsvorschriften einer Übermittlung entgegenstehen.

(3) Die Ämter, amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte nehmen Aufgaben bei der Erhebung von Daten für Statistiken der Europäischen Union sowie von Bundes- und Landesstatistiken nach § 2 Nr. 1 und 2 Buchstaben a im örtlichen Bereich als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sonderaufsichtsbehörde über die in Satz 1 genannten Aufgabenträger ist das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg. Oberste Sonderaufsichtsbehörde ist die für Statistik zuständige oberste Landesbehörde. Die Sonderaufsichtsbehörden können auch besondere Weisungen erteilen.

(4) Zur Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 3 richten die Ämter, amtsfreien Gemeinden, Landkreisen und kreisfreien Städte örtliche Erhebungsstellen (§ 12) ein, sofern die Aufgaben nicht von kommunalen Statistikstellen (§ 11) wahrgenommen werden.

(5) Die Durchführung von Kommunalstatistiken nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b obliegt den kommunalen Statistikstellen (§ 11).

§ 5 Amt für Statistik Berlin-Brandenburg

Die Aufgaben der amtlichen Statistik werden von dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg wahrgenommen. Neben den nach Rechtsvorschriften dem Amt obliegenden Aufgaben können weitere Aufgaben, soweit es sich nicht um Hoheitsaufgaben des Landes handelt, durch Verwaltungsvorschriften der zuständigen obersten Landesbehörden mit Zustimmung des Ministeriums des Innern übertragen werden.

§ 5a Zusammenarbeit der statistischen Ämter

(1) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg darf hinsichtlich der Durchführung von Statistiken und sonstigen Arbeiten statistischer Art, die ausschließlich nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erfolgen, die Ausführungen einzelner Arbeiten oder hierzu erforderlicher Hilfsmaßnahmen durch Verwaltungsvereinbarungen auf andere Ämter des Bundes oder der Länder übertragen oder von diesen sich übertragen lassen. Davon ausgenommen sind die Heranziehung zur Auskunftserteilung und die Durchsetzung der Auskunftspflicht.

(2) Zu den statistischen Arbeiten nach Absatz 1 gehört auch die Bereitstellung von Daten für die Wissenschaft.

§ 6 (weggefallen)

§ 7 Landesstatistiken

(1) Landesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesstatistiken mit Auskunftspflicht für die Dauer bis zu drei Jahren durch Rechtsverordnung anzuordnen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. die Ergebnisse müssen zur Erfüllung bestimmter, im Zeitpunkt der Erhebung schon festliegender Landeszwecke dringend erforderlich sein;
  2. die Landesstatistiken dürfen nur einen beschränkten Personenkreis erfassen.

(3) Vor der Anordnung von Landesstatistiken ist zu prüfen, ob

  1. die Statistik dringend erforderlich ist,
  2. es einer Auskunftspflicht (§ 17) bedarf,
  3. der Schutz der Privatsphäre gewährleistet ist,
  4. der Arbeitsaufwand, den die Statistik bei den Befragten und bei den mit der Durchführung betrauten öffentlichen Stellen verursacht, in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen steht und
  5. die Periodizität der Statistik, die Zahl der Befragten und die Zahl der Erhebungsmerkmale zur Erfüllung des Erhebungszwecks geeignet sind.

(4) Landesstatistiken, die auf der Grundlage freiwilliger Auskünfte durchgeführt werden, bedürfen keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift. Das Gleiche gilt für Landesstatistiken, bei denen ausschließlich Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen, aus dem statistisch en Informationssystem (§ 21) oder aus öffentlichen Registern, zu denen dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht gewährt wird, verwendet werden. Landesstatistiken nach Satz 1 werden durch Verwaltungsvorschrift der fachlichen zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern angeordnet. Die Finanzierung muss gesichert sein.

(5) (aufgehoben)

(6) Die eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muss den Zweck der Erhebung, die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art und Weise der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen. Sie muss auch bestimmen, dass grundsätzlich alle auf natürliche Personen bezogenen statistischen Merkmale nach ihrer geschlechtsspezifischen Ausprägung erhoben und veröffentlicht werden. Ferner ist festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Laufende Nummern und Ordnungsnummern sind nur dann anzuordnen und inhaltlich zu bestimmen, wenn sie Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.

(7) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg kann zur Vorbereitung einer Rechtsvorschrift, durch die eine Landesstatistik angeordnet wird,

  1. zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben und
  2. die Zweckmäßigkeit von Fragebogen und Erhebungsverfahren erproben.

Für die Angaben nach den Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht. Sie werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt gelöscht, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach der Durchführung und Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 werden Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt getrennt und gesondert aufbewahrt.

(8) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Landesstatistik oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit und Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Landesstatistik entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben. Die Landesregierung wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Landesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können.

§ 8 (aufghoben) 18

§ 9 Geschäftsstatistiken

(1) Geschäftsstatistiken bedürfen keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift. Zur Erstellung von Geschäftsstatistiken dürfen auch personenbezogene Daten verwendet werden, wenn die Geschäftsstatistiken ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle, in deren Geschäftsgang die Daten rechtmäßig anfallen, oder für die Erfüllung der Aufgaben der jeweils übergeordneten öffentlichen Stelle bestimmt und geeignet sind.

(2) Die Aufbereitung von Geschäftsstatistiken der öffentlichen Stellen des Landes kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums und des Ministeriums des Innern ganz oder teilweise dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg übertragen werden. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg ist mit vorheriger Zustimmung der fachlich zuständigen Ministerien berechtigt, die gewonnenen statistischen Ergebnisse für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen. Die Veröffentlichungen dürfen keine Angaben enthalten, die den Bezug auf eine bestimmte Person zulassen.

(3) Die statistische Aufbereitung von Daten kommunaler Verwaltungsstellen kann der jeweils zuständigen kommunalen Statistikstelle übertragen werden.

§ 10 Kommunalstatistiken

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind befugt, zur Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben Kommunalstatistiken durchzuführen, wenn die benötigten statistischen Einzelangaben oder Ergebnisse vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg nicht zur Verfügung gestellt werden können.

(2) Kommunalstatistiken mit Auskunftspflicht sind durch Satzung anzuordnen, die den Anforderungen nach § 7 Abs. 3 und 6 genügen.

§ 11 Kommunale Statistikstellen

(1) Kommunalstatistiken dürfen nur von einer Stelle innerhalb der Verwaltung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes durchgeführt werden, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Stellen des Verwaltungsvollzugs getrennt sowie gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend gesichert ist (kommunale Statistikstelle). Die der kommunalen Statistikstelle zugeordneten Personen dürfen nicht mit anderen, auf den einzelnen Betroffenen gerichteten Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden; dies gilt nicht für einen befristeten Einsatz bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen außerhalb der kommunalen Statistikstelle.

(2) Bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen ist die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch zusätzliche organisatorische und technische Maßnahmen der Datensicherung zu gewährleisten.

(3) Die in der kommunalen Statistikstelle tätigen Personen dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen personenbezogenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses (§ 18) und zur Geheimhaltung der aus ihrer Tätigkeit gewonnenen personenbezogenen Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in der kommunalen Statistikstelle.

(4) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen an die jeweils zuständige kommunale Statistikstelle Daten, die im Geschäftsgang anderer Verwaltungsstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände rechtmäßig angefallen sind, weitergegeben werden, soweit die Auswertungen zur Wahrnehmung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben erforderlich sind und gesetzliche Weitergabeverbote nicht entgegenstehen. Für die regelmäßige Weitergabe oder für die Zusammenführung von Daten mehrerer Verwaltungsstellen gilt § 10 Abs. 2 entsprechend.

(5) Die zur Einrichtung der kommunalen Statistikstelle und zur Gewährleistung der statistischen Geheimhaltung erforderlichen Regelungen sind in einer Dienstanweisung schriftlich festzulegen.

(6) Gemeinden und Gemeindeverbände, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllen, können sich der Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit bedienen und eine gemeinsame kommunale Statistikstelle einrichten.

§ 12 Örtliche Erhebungsstellen

(1) Werden zur Erhebung von Statistiken der Europäischen Union sowie von Bundes- oder Landesstatistiken örtliche Erhebungsstellen eingerichtet, so haben diese, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, insbesondere die Aufgabe,

  1. die Erhebungsbeauftragten auszuwählen, zu bestellen, über ihre Rechte und Pflichten zu belehren, auf die Geheimhaltungsbestimmungen (§ 18) schriftlich zu verpflichten und zu beaufsichtigen,
  2. die Erhebungsunterlagen auszuteilen und einzusammeln, die zu Befragenden über die Erhebung zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit Auskunftspflicht besteht,
  3. unvollständige oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen oder zu berichtigen und
  4. die Erhebungsunterlagen nach Prüfung und Vollzähligkeit dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg oder der überörtlichen Erhebungsstelle zuzuleiten.

(2) Die örtlichen Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung von statistischen Einzelangaben räumlich, organisatorisch und personell von anderen Stellen des Verwaltungsvollzugs zu trennen.

(3) Aufsichtsbehörde über die Ämter und amtsfreien Gemeinden ist der Landrat, für die Landkreise und kreisfreien Städte das Ministerium des Innern. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium des Innern.

§ 13 Erhebungs- und Hilfsmerkmale

(1) Statistiken werden auf der Grundlage von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen erstellt.

(2) Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind Angaben, die zur technischen Durchführung von Statistiken erforderlich sind. Soweit durch Rechtsvorschrift zugelassen, dürfen Hilfsmerkmale für weitere Erhebungen verwendet werden.

(3) Der Name der Gemeinde, des Gemeindeteils und die Blockseite dürfen für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale genutzt werden. Besondere Regelungen in einer eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.

(4) Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebietes die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder vergleichbare Begrenzungen umschlossenen Fläche.

§ 14 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale

(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, sind die Hilfsmerkmale zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist.

(2) Bei periodischen Erhebungen dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt werden. Nach Beendigung des Zeitraums der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.

(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gelten nicht für Einzelangaben, die ausschließlich einer öffentlichen Stelle zugeordnet werden können, die nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt.

§ 15 Adressdateien

(1) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg führt Adressdateien, soweit sie Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten betreffen und erforderlich sind

  1. bei der Vorbereitung von Landesstatistiken
    1. zum Nachweis der Erhebungseinheiten,
    2. zur Auswahl der in Stichproben nach mathematischen Verfahren einzubeziehenden Erhebungseinheiten,
    3. zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender,
  2. bei der Erhebung von Landesstatistiken für
    1. den Versand der Fragebogen,
    2. die Eingangskontrolle und für Rückfragen bei den Befragten,
  3. bei der Aufbereitung von Landesstatistiken für
    1. die Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,
    2. statistische Zuordnungen, Zusammenführungen und Auswertungen,
    3. Hochrechnungen bei Stichproben,
    4. Auswertungen im Rahmen des Statistischen Informationssystems.

(2) Zur Führung der Adressdateien nach Absatz 1 dürfen folgende Hilfs- und Erhebungsmerkmale verwendet werden:

  1. der Name, die Anschrift und die Telekommunikationsverbindungen der Erhebungseinheiten, bei Unternehmen auch ihrer Teile, bei Betrieben auch des Unternehmenssitzes und der Hauptverwaltung, und die Namen der Inhaber oder Leiter der Betriebe,
  2. die Rechtsform der Unternehmen,
  3. der Wirtschaftszweig, die Eintragungen in die Handwerksrolle und die Art der ausgeübten Tätigkeiten,
  4. die Anzahl der tätigen Personen,
  5. die Kennzeichnung der Statistiken, zu denen das Unternehmen oder der Betrieb meldet,
  6. das Datum der Aufnahme in die Adressdatei.

Für jede Erhebungseinheit wird eine Kennnummer vergeben. Sie darf keinen Namen nach Satz 1 Nr. 1 und keine über Satz 1 Nr. 1 bis 6 hinausgehenden Merkmale enthalten.

(3) Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 und die Kennnummern nach Absatz 2 Satz 2 sind zu löschen, sobald die in Absatz 1 genannten Zwecke erfüllt sind.

(4) Die eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften, die die Führung von Dateien vorsehen, bleiben unberührt.

(5) Die Nutzung der Adressdateien ist, sofern sie personenbezogene Daten umfassen, nur für die Durchführung der jeweiligen Statistik zulässig.

§ 16 Erhebungsbeauftragte

(1) Werden zur Durchführung von Statistiken gemäß § 2 Nr. 1 und 2 Erhebungsbeauftragte eingesetzt, müssen sie die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn auf Grund der beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Auskunftgebenden oder sonstigen Betroffenen verwendet werden.

(2) Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 18 sowie zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die bei ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

(3) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstelle zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie sich auszuweisen.

(4) Die Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden sind verpflichtet, bei der Bestellung von Erhebungsbeauftragten, insbesondere bei deren Auswahl und Benennung mitzuwirken.

§ 17 Auskunftspflicht

(1) Landes- und Kommunalstatistiken werden, soweit durch Gesetz oder sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ohne Auskunftspflicht durchgeführt. Ist eine Auskunftspflicht angeordnet, so sind alle in die Erhebung einbezogenen natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts, Personenvereinigungen und alle öffentlichen Stellen zur Auskunft gegenüber den mit der Durchführung der Statistik betrauten amtlichen Stellen und Personen verpflichtet.

(2) Die Auskunft ist in der jeweils vorgegebenen Form zu erteilen. Sind Erhebungsvordrucke durch den zu Befragenden auszufüllen, sind die Antworten in den Vordrucken schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Erhebungsvordrucke dürfen keine Fragen über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen. Die Rechtsgrundlagen der jeweiligen Statistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale sind auf den Erhebungsvordrucken anzugeben. Bei Statistiken ohne Auskunftspflicht ist auf die Freiwilligkeit der Angaben hinzuweisen.

(3) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, können die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen mündlich, schriftlich oder elektronisch beantwortet werden. Bei schriftlicher oder elektronischer Auskunftserteilung sind die ausgefüllten Erhebungsvordrucke den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben oder bei der Erhebungsstelle abzugeben, dorthin zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln.

(4) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß, vollständig, innerhalb der durch Rechtsvorschrift bestimmten oder von der Erhebungsstelle gesetzten Frist und, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen. Sie ist erst erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke

  1. bei schriftlicher Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen sind,
  2. bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden sind.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung bei der Durchführung von Landes- und Kommunalstatistiken haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 18 Geheimhaltung

(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Landes- oder Kommunalstatistik gemacht werden und die der befragten oder betroffenen Person zugeordnet werden können, sind von den mit der Durchführung der Statistiken betrauten Personen geheim zu halten, soweit in diesem Gesetz oder in einer Rechtsvorschrift nach § 7 nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht

  1. die Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die oder der Befragte oder Betroffene schriftlich eingewilligt hat,
  2. für Einzelangaben, die aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, auch soweit sie auf Grund einer Auskunftspflicht erlangt wurden,
  3. für Einzelangaben, die ausschließlich einer öffentlichen Stelle zugeordnet werden können, die nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt. (2) Die Geheimhaltungspflicht nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind.

§ 19 Übermittlung von Einzelangaben

(1) Die Weitergabe oder Übermittlung von Einzelangaben unter den mit der Durchführung einer Landesstatistik betrauten öffentlichen Stellen und ihren Auftragnehmern ist nur zulässig, soweit dies zur Erstellung der Landesstatistik erforderlich ist.

(2) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg darf dem Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der anderen Länder Einzelangaben übermitteln, soweit dies zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken oder für methodische Untersuchungen erforderlich ist.

(3) Für ausschließlich statistische Zwecke darf das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg kommunalen Statistikstellen Einzelangaben für ihren Zuständigkeitsbereich auf Datenträgern, die zur maschinellen Weiterverarbeitung bestimmt sind, übermitteln, wenn die Übermittlung in einer eine Statistik anordnenden Rechtsvorschrift vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben festgelegt sind. Vor der erstmaligen Übermittlung von Einzelangaben aus Statistiken der Europäischen Union sowie aus Bundes- oder Landesstatistiken an eine kommunale Statistikstelle ist die Dienstanweisung nach § 11 Abs. 5 dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg vorzulegen. Kommunale Statistikstellen, die Einzelangaben nach den Sätzen 1 und 2 erhalten haben, haben unverzüglich Zeitpunkt, Art, Umfang und Verwendungszweck der Übermittlung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren.

(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Planungen, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden sowie den fachlich zuständigen Bundes- oder Landesoberbehörden, soweit sie von ihrer obersten Behörde dazu ermächtigt sind, vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit in den Rechtsvorschriften nach § 7 die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden oder an dazu ermächtigte Bundes- oder Landesoberbehörden vorgesehen ist.

(5) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermittelt werden, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren natürlichen oder juristischen Personen und deren Vereinigungen zugeordnet werden können und die Empfänger Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 6 sind.

(6) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 5 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten und auf die Gleichstellung nach Satz 3 hinzuweisen, soweit sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. Personen, die nach Satz 1 verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205) und des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich.

(7) Die auf Grund einer besonderen Rechtsvorschrift oder auf Grund der Absätze 4 oder 5 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. In den Fällen des Absatzes 5 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Die Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 6 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind.

(8) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg hat die Übermittlung auf Grund einer besonderen Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 3, 4, 5 nach Inhalt, Empfänger, Datum und Zweck der Übermittlung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(9) Die Bestimmungen der Absätze 4 bis 8 gelten für die Übermittlung von Daten aus kommunalen Statistikstellen entsprechend.

§ 20 Unterrichtung 18

(1) Ergänzend zu den Informationspflichten nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) sind die zu Befragenden schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über

  1. Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
  2. die Rechtsgrundlage der jeweiligen Statistik,
  3. die Auskunftspflicht und die verschiedenen Möglichkeiten, ihr nachzukommen oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 17),
  4. die bei der Durchführung verwendeten Erhebungs- und Hilfsmerkmale (§ 13),
  5. die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale (§ 14),
  6. die statistische Geheimhaltung (§ 18),
  7. die Möglichkeiten der Übermittlung von Einzelangaben (§ 19),
  8. die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 16),
  9. die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 7 Abs. 6 sowie § 15 Abs. 2),
  10. den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 17 Abs. 5) sowie
  11. die Möglichkeit der Ahndung von Verletzungen der Auskunftspflicht (§ 25).

(2) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Personen bestehen nicht, soweit die Wahrnehmung dieser Rechte die Verwirklichung der Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würde oder die Inanspruchnahme oder Gewährung dieser Rechte unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

§ 21 Statistisches Informationssystem

Daten aus Geschäftsstatistiken und Daten aus Landesstatistiken dürfen in dem vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg geführten Statistischen Informationssystem verwendet werden.

§ 22 Kosten

(1) Die Kosten zur Durchführung von Statistiken der Europäischen Union sowie von Bundes- und Landesstatistiken gemäß § 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a trägt das Land, soweit sie bei Landesbehörden anfallen und soweit sie bei Gemeinden und Gemeindeverbänden im Rahmen von Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung entstehen.

(2) Die Kosten zur Durchführung von Kommunalstatistiken gemäß § 10 sowie zur Durchführung von Geschäftsstatistiken gemäß § 9 trägt die jeweils auftraggebende Stelle.

§ 23

Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Landes-, Kommunal- oder Geschäftsstatistiken oder von solchen Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder einer eine Landes-, Kommunal- oder Geschäftsstatistik anordnenden Rechts- oder Verwaltungsvorschrift ist unzulässig.

§ 24 Strafvorschrift

Wer entgegen § 23 Einzelangaben aus Landes-, Kommunal- oder Geschäftsstatistiken oder solche Einzelangaben, die Angaben über Einzelpersonen enthalten, mit anderen Informationen zusammenführt und dadurch die betroffene Person wieder bestimmbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei Landesstatistiken entgegen § 17 Abs. 1, 2 und 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgegebenen Form erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Auskunftspflicht zuwiderhandelt, die in einer nach § 10 Abs. 2 Satz 1 erlassenen Satzung festgelegt ist, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf eine Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

  1. bei Statistiken der Europäischen Union sowie bei Bundes- und Landesstatistiken das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg,
  2. bei Kommunalstatistiken die Gemeinden und Gemeindeverbände, welche die Statistik angeordnet haben, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

§ 26 Übergangsvorschriften

Statistiken, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes infolge einer Rechtsvorschrift oder durch Anordnung einer obersten Landesbehörde begonnen worden sind, können bis zu zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weitergeführt werden; dabei sind die Bestimmungen zur Durchführung von Statistiken nach diesem Gesetz zu beachten.

§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten

  1. die Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Statistik vom 12. Februar 1992 (GVBl. II S. 77),
  2. die Verordnung über die Zuständigkeit für die Erhebung von Statistiken für Bundes- und EG-Zwecke vom 12. Februar 1992 (GVBl. II S. 77),
  3. § 31 und § 32 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 1992 (GVBl. I S. 2), geändert durch das erste Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes 8. Februar 1996 (GVBl. I S. 17),

außer Kraft.

ENDE

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