Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Erprobung der Abweichung von landesrechtlichen Standards in Kommunen des Landes Brandenburg

Vom 12. Juli 2007
(GVBl.I Nr. 10 vom 16.07.2007 S. 125)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz zur Erprobung der Abweichung von landesrechtlichen Standards in Kommunen des Landes Brandenburg vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Gesetz zur Erprobung der Abweichung von landesrechtlichen Standards in Kommunen des Landes Brandenburg "Gesetz zur Erprobung der Abweichung von landesrechtlichen Standards in Kommunen sowie von landesrechtlichen Zuständigkeitszuweisungen (Brandenburgisches Standarderprobungsgesetz - BbgStEG)".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "berührt" durch das Wort "verletzt" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 4 Über den Antrag soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages von der Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Staatskanzlei entschieden werden.
5 Die Genehmigungsbehörde soll den Antragsteller anhören.
"Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages von der Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Staatskanzlei zu entscheiden. Die Genehmigungsbehörde hat den Antragsteller anzuhören."

3. Nach § 2 werden folgende §§ 3 bis 9 angefügt:

" § 3 Übertragung von Zuständigkeiten durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung

(1) Zur Erprobung einer orts- oder bürgernahen Aufgabenerfüllung können die Landkreise auf die Gemeinden, Ämter oder Zweckverbände sowie das Land auf die Landkreise, Gemeinden, Ämter oder Zweckverbände Zuständigkeiten übertragen, die ihnen durch Rechtsvorschriften des Landes zugewiesen sind. Eine solche Zuständigkeitsübertragung ist durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten vorzunehmen.

(2) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung bezeichnet die Zuständigkeit, die übertragen wird. Sie ist längstens auf die Dauer der Geltung dieses Gesetzes zu befristen. Sie kann einen Kostenausgleich regeln.

(3) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung erteilt die fachlich zuständige oberste Landesbehörde (Genehmigungsbehörde). § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Für die Bekanntmachung der Genehmigung gilt § 2 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

(5) Aufsichtsbehörde ist die Genehmigungsbehörde.

(6) Die Vertragsparteien berichten der jeweiligen Genehmigungsbehörde über die Ergebnisse der Erprobung. Im Übrigen gilt § 2 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 4 Übertragung von Zuständigkeiten auf Antrag

(1) Zur Erprobung einer orts- oder bürgernahen Aufgabenerledigung können auf Antrag Zuständigkeiten nach den §§ 5 bis 8 von den Landkreisen auf die Gemeinden, Ämter oder Zweckverbände sowie vom Land auf die Landkreise, Gemeinden, Ämter oder Zweckverbände nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen übertragen werden.

(2) Über den Antrag entscheidet die fachlich zuständige oberste Landesbehörde (Genehmigungsbehörde) im Einvernehmen mit der Staatskanzlei. Die Gebietskörperschaft, von der die Zuständigkeit übertragen werden soll, ist vor der Entscheidung anzuhören.

(3) § 2 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Bei der Evaluation sind die Auswirkungen auf denjenigen, dessen Zuständigkeiten übertragen wurden, zu berücksichtigen.

(4) Aufsichtsbehörde ist die Genehmigungsbehörde.

§ 5 Maßgaben zur Straßenverkehrsrechtszuständigkeitsverordnung

(1) Auf Antrag einer Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnern soll die Genehmigungsbehörde durch Verwaltungsakt bestimmen, dass abweichend von § 4 Abs. 1 Straßenverkehrsrechtszuständigkeitsverordnung die Antragstellerin für ihr Gebiet Straßenverkehrsbehörde nach folgenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ist:

  1. § 44 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung,
  2. § 45 der Straßenverkehrsordnung,
  3. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 4a, 4b, 5a, 5b, 6, 8 bis 12 der Straßenverkehrsordnung.

(2) Auf Antrag einer Gemeinde, eines Amtes oder Zweckverbandes mit bis zu 20.000 Einwohnern soll die Genehmigungsbehörde durch Verwaltungsakt bestimmen, dass abweichend von § 4 Abs. 1 Straßenverkehrsrechtszuständigkeitsverordnung die Antragstellerin oder der Antragsteller für ihr oder sein Gebiet Straßenverkehrsbehörde nach folgenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ist:

  1. § 44 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung;
  2. § 45 der Straßenverkehrsordnung, soweit es sich um straßenverkehrsrechtliche Anordnungen
    1. über das Halten und Parken,
    2. im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung,
    3. im Zusammenhang mit Arbeiten im Straßenraum,
    4. der Verhütung außerordentlicher Schäden an Gemeindestraßen
  3. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 4a, 4b, 5a, 5b, 6, 8 bis 10, 12 der Straßenverkehrsordnung;

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