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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Meldegesetzes

Vom 7. Juli 2009
(GVBl. I Nr. 11 vom 15.07.2009 S. 255)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Meldegesetzes

Das Brandenburgische Meldegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2006 (GVBl. I S. 6), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 2009 (GVBl. I S. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird nach § 36 wie folgt gefasst:

alt neu
 Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 37 Einschränkung von Grundrechten

§ 38 Übergangsregelung

§ 39 (aufgehoben)

§ 40 (aufgehoben)

§ 41 (aufgehoben)

§ 42 (In-Kraft-Treten)

"Abschnitt 8
Landesmelderegister

§ 37 Aufgaben der Registerbehörde

§ 38 Inhalt des Melderegisters, Ordnungsmerkmale

§ 39 Datenübermittlung

§ .40 Richtigkeit und Vollständigkeit, Löschung

§ 41 Datenverantwortlichkeit

§ 42 Zweckbindung der Daten, Schutzrechte

§ 43 Verordnungsermächtigung

Abschnitt 9
Schlussbestimmungen

§ 44 Einschränkung von Grundrechten".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Ordnungsbehörden" ein Komma und die Wörter "soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Die Träger der Meldebehörden können die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 19. Dezember 1991 (GVBl. S. 685), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162), vereinbaren. "(2) Die Träger der örtlichen Meldebehörden können die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung vereinbaren."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 5

5. Ordensnamen/Künstlernamen,

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 9 werden vor den Wörtern "die Identifikationsnummer" die Wörter "das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal (§ 139b Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung) und" eingefügt.

bb) In Nummer 11 wird der Punkt nach dem Wort "wohnt" durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 angefügt:

"12. für sprengstoffrechtliche Verfahren:

die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung."

4. In § 5 Satz 4 werden nach den Wörtern "in den Fällen des § 27 Abs. 1" die Wörter "sowie die in § 3 Abs. 2 Nr. 9 genannten Angaben nur an das Bundeszentralamt für Steuern" eingefügt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4

Die nach § 12 Abs. 3 Satz 5 gespeicherten Daten sind durch die Meldebehörde unverzüglich nach der Entlassung aus der Anstalt zu löschen.

wird gestrichen.

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 ist unverzüglich nach Speicherung der Identifikationsnummer im Melderegister zu löschen."

6. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 7, 8 und 9" durch die Angabe " § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 7 bis 9 und 12" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2

Solange eine Meldebehörde nur zur Datenübermittlung in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern in der Lage ist, hat sie sich einer Vermittlungsstelle zu bedienen.

wird gestrichen.

7. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 5

5. Ordensnamen/Künstlernamen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5,

wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Generalbundesanwalt" werden die Wörter "oder Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig werden," eingefügt.

8. § 30 Abs. 1 Nr. 5 wird

Ordensnamen/Künstlernamen,

aufgehoben.

9. Die Überschrift des Abschnitts 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Übergangs- und Schlussbestimmungen "Landesmelderegister".

10. Die §§ 37 bis 42 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 37 Einschränkung von Grundrechten

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