Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz

Vom 15. Mai 2012
(GVBl. II vom 16. Mai 2012 Nr. 35)


Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 17. Juli 2007 (GVBl. II S. 314), die zuletzt durch § 6 Absatz 2 der Verordnung vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw)".

2. Die Inhaltsübersicht des Gebührentarifs der Anlagen 1 und 2 wird wie folgt geändert: Die Bezeichnung der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Gebühren für die Bereiche Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd".

3. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Gebühren für die Bereiche Immissionsschutz, Abfall- und Wasserrecht, Boden- und Naturschutz, Verbraucherschutz, Gesundheit, allgemeiner Umweltschutz "Gebühren für die Bereiche Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd".

b) Die Tarifstelle 9 wird wie folgt gefasst:

  Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR)
" 9 Saatenanerkennung
9.1 nach der Saatgutverordnung (SaatgutV)
9.1.1 Anerkennungsverfahren Saatgut von landwirtschaftlichen Arten
9.1.1.1 Antragsannahme Saatgut (§§ 3, 4 und 5 SaatgutV)
9.1.1.1.1 Anmeldung per Datenträger, je Vermehrungsvorhaben 60
9.1.1.1.2 Anmeldung per Papier, je Vermehrungsvorhaben 70
9.1.1.1.3 Rücknahme des Antrages auf Anerkennung vor Beginn der Feldbesichtigung,
je Vermehrungsvorhaben 30
9.1.1.1.4 Nachmeldegebühr bei wesentlicher Überschreitung der Termine nach § 4
Absatz 1 SaatgutV, je Vermehrungsvorhaben 20
9.1.1.2 Prüfung des Feldbestandes und Mitteilung über dessen Ergebnis (§§ 7, 8
und 9 SaatgutV)
9.1.1.2.1 Getreide, großkörnige Leguminosen, je angefangenen Hektar und je Besichtigung 11
9.1.1.2.2 alle anderen Arten, je angefangenen Hektar und je Besichtigung 14
9.1.1.2.3 Nachbesichtigung (§§ 8 und 9 SaatgutV) 50 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 9.1.1.2.1 und 9.1.1.2.2 5,5 bis 7
9.1.1.2.4 Nachkontrolle der Beschilderung, Schlagtrennung, Randbemähung, je Vermehrungsvorhaben 38
9.1.1.2.5 Wiederholungsbesichtigung (§ 10 SaatgutV) je angefangenen Hektar, falls erstes Ergebnis bestätigt wird 11 bis14
9.1.1.2.6 Feldbestandsprüfung durch externe Feldbesichtiger, mindestens 60 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 9.1.1.2.1 bis 9.1.1.2.4, je angefangenen Hektar und je Besichtigung 3,3 bis 25
9.1.2 Verwaltungstechnische Maßnahmen
9.1.2.1 Festsetzung einer Betriebsnummer 15,5
9.1.2.2 Prüfung des Mischungsantrages (§ 27 SaatgutV) 7,5
9.1.2.3 Prüfung des Antrages auf Zuteilung einer Kennnummer (§ 40 Absatz 6
SaatgutV) 7,5
9.1.2.4 Genehmigung des Antrages auf Zulassung von Handelssaatgut, je Partie 5
9.1.2.5 Genehmigung des Antrages auf erneute Prüfung der Beschaffenheit (§ 15 SaatgutV) 7,5
9.1.2.6 Genehmigung des Antrages auf Wiederverschließung nach einem OECD- System, je Partie 7,5
9.1.2.7 Anerkennung bei externer Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Absatz 4 SaatgutV, je Partie 8
9.1.2.8 Anerkennung von NOB-Partien nach § 12 Absatz 1b SaatgutV, je Partie 8
9.1.3 Probenahme
9.1.3.1 Probenahme, Kennzeichnung und Verschließung, je angefangene Stunde für die Tätigkeit eines betriebsfremden Probenehmers, 20,5
mindestens 41
9.1.4 Prüfung der Beschaffenheit
9.1.4.1 Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes je Probe und Entscheidung über die Anerkennung oder Zulassung
9.1.4.1.1 Getreide und Mais
9.1.4.1.1.1 Reinheit 7,5
9.1.4.1.1.2 Besatz 4
9.1.4.1.1.3 Keimfähigkeit 7,5
9.1.4.1.1.4 biochemische Prüfung der Lebensfähigkeit (TTC-Schnelltest) 15
9.1.4.1.2

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